
Gesetzlich festgelegte Fristen beachten
Ein Verbraucher kann ohne Angabe von Gründen von einem derartigen Vertrag zurücktreten – im “normalen” Geschäftsverkehr, wenn sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, besteht diese Möglichkeit nicht ohne weiteres. Gesetzlich festgelegt ist eine Frist von 14 Tagen, wobei es Unternehmen gibt, die von sich aus eine längere Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Der Beginn des Fristlaufes hängt vom jeweiligen Geschäft ab. Bei Dienstleistungsverträgen kommt es auf den Tag des Abschlusses an, bei Kaufverträgen über Waren beginnt die Frist in der Regel zu laufen, sobald der Verbraucher die Sache tatsächlich in Händen hält. Missachtet ein Unternehmer die umfangreichen Aufklärungspflichten, insbesondere hinsichtlich Rücktrittsmöglichkeiten, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Wird man von einem unliebsamen Telefon- oder Internetanbieter in einem Gespräch so bedrängt, dass man sich nicht mehr sicher ist, ob ein Vertrag abgeschlossen wurde oder nicht, ist durch das neue Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz somit noch nichts absolut Verbindliches eingetreten. Lässt der Unternehmer nicht locker und schickt Rechnungen, kann man sich an eine Schlichtungsstelle wenden.
Hilfe – Formular für Schlichtungsverfahren:
Eine kostenlose Möglichkeit, Probleme mit Telefon-, Internet- oder Rundfunkbetreibern zu bereinigen, ist die Anrufung der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH. Unter www.rtr.at/de/tk/TKKS_Schlichtung01 kann ein Formular zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ausgefüllt werden. Dort sind auch das Verfahren und die Voraussetzungen erklärt.