Betriebe, die an der Maßnahme “Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung” (UBB) oder “Biologische Wirtschaftsweise” (BIO) teilnehmen, sind gemäß der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 zum Erhalt der Grünlandflächen am Betrieb verpflichtet. Es gibt jedoch eine Grünlandumbruchstoleranz für die Umwandlung von Grünland in Acker, Dauer- beziehungsweise Spezialkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus, informiert die AMA.
Im Verpflichtungszeitraum können bis maximal 5% der Grünlandfläche in Acker, Dauer- beziehungsweise Spezialkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus umgewandelt werden, jedoch jedenfalls 1 ha und maximal 3 ha. Die betriebsbezogene Grünlandumbruchstoleranz gilt für den gesamten ÖPUL-Verpflichtungszeitraum und nicht jährlich. Ausgangsbasis für die Berechnung der Toleranz ist die Grünlandfläche im ersten Jahr der Teilnahme an der Maßnahme plus das im Jahr davor umgebrochene Flächenausmaß. Das heißt, Grünland, welches sich am Betrieb im ersten Verpflichtungsjahr gegenüber dem vorhergehenden Mehrfachantrag-Flächen durch Umwandlung in Acker, Dauer- beziehungsweise Spezialkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus verringert hat, ist zur Ausgangsbasis dazuzuzählen und belastet bereits die Toleranz.
Grünlandumwandlungen und der Verbrauch der Toleranz werden EDV-technisch überprüft. Dabei wird das Grünlandausmaß des vorhergehenden Mehrfachantrages-Flächen mit dem Grünlandausmaß des aktuellen Antrages lagegenau abgeglichen.
Grünlandumbrüche können ausgeglichen werden
Grünlandneuanlagen, also Umwandlungen von Acker, Dauer- beziehungsweise Spezialkulturen oder Kulturen des geschützten Anbaus in Grünland, können getätigte Grünlandumbrüche ausgleichen. Eine Verlegung des Grünlands am Betrieb ist somit möglich. Es gibt keine Verpflichtung, die Durchführung eines Grünlandumbruchs gesondert an die AMA zu melden. Falls dies dennoch seitens des Betriebes erwünscht ist, kann die Meldung über www.eama.at im Register Eingaben (andere Eingaben – Meldung Grünlandumbruch) vorgenommen werden.
Wenn Grünland neu dazukommt, welches im Jahr zuvor in keinem Mehrfachantrag-Flächen beantragt war, zählt dies nicht als Grünlandneuanlage. Ein überbetrieblicher Flächentausch ist ebenfalls nicht anrechenbar. Wird Grünland aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen (z. B. verbaut oder aufgeforstet), verringert dies nicht die Toleranz, da dies keinen Grünlandumbruch im Sinne der Bestimmung darstellt.
Überschreitung der Toleranzgrenze
Wird am Betrieb eine Umwandlung von Grünland in Acker, Dauer- beziehungsweise Spezialkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus über die Toleranz hinaus vorgenommen, führt dies zu Prämieneinbußen bei den Maßnahmen UBB und BIO. In diesem Fall informiert die AMA in der ÖPUL-Auszahlungsmitteilung über den Verstoß und die Überschreitung der Toleranzgrenze. Um in den Folgejahren noch höhere Prämieneinbußen zu vermeiden, ist die Wiederanlage von Grünland (Grünlandneuanlage) erforderlich. Die Wiederanlage muss zumindest im Ausmaß des zu viel umgebrochenen Grünlands erfolgen. Daten zur betriebsindividuell noch vorhandenen Grünlandumbruchstoleranz stehen im ÖPUL-Abrechnungsreport unter www.eama.at im Bereich Flächen zur Verfügung.
Grünlanderhaltungspflicht im Projektgebiet Salzburg und Oberösterreich
Auf den Grünlandflächen innerhalb der Gebietskulisse in Salzburg beziehungsweise in ganz Oberösterreich gelten ein absolutes Grünlandumbruchsverbot sowie ein Verbot der Grünlanderneuerung mittels Umbruch während des gesamten Verpflichtungszeitraums. Es gibt somit keine Umbruchstoleranz und es ist auch keine Verlegung des Grünlands möglich. Grünlanderneuerungen dürfen grundsätzlich nur umbruchslos mit erlaubten Geräten wie zum Beispiel Kreiselegge oder Saatstriegel durchgeführt werden. Nur in begründeten Fällen (z. B. Schäden durch Naturkatastrophen oder eine Zerstörung der Grünlandflächen durch Engerlinge oder Wildschweine) ist eine Grünlanderneuerung durch Umbruch nach Meldung an und Genehmigung durch die AMA zulässig. Das Ansuchen kann ebenfalls über www.eama.at gestellt werden.
Erneuerungen bestehender Drainagen beziehungsweise die Anlage neuer Drainagen, Aufschüttungen, Planierungen, Kanalbau etc. werden ebenfalls als Grünlandumbruch gewertet und sind nur zulässig, wenn eine flächenmäßig deutlich untergeordnete Schädigung erfolgt und die betroffenen Flächen nach Abschluss der Arbeiten unmittelbar wieder rekultiviert werden. Auch hier wird eine Meldung an die AMA empfohlen.
Cross Compliance und umweltsensibles Dauergrünland
Jeder ÖPUL-Betrieb muss abgesehen von den ÖPUL-Auflagen auch die Bestimmungen zur Dauergrünlanderhaltung und zu den Umbruchsverboten im Rahmen der Cross Compliance beachten. Bei der Bearbeitung von Flächen in Gewässernähe müssen bestimmte Mindestabstände eingehalten werden. Zu stehenden Gewässern (mit einer Wasserfläche von 1 ha oder mehr) beträgt dieser Abstand mindestens 10 m, zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m) mindestens 5 m. Als Gewässerrand sind die Oberkante des Flussbettes beziehungsweise der Fuß einer hieran allenfalls anschließenden Böschung zu verstehen. Das Verbot der Bodenbearbeitung gilt nicht für die Neuanlage von Abstandsstreifen. Aus Dauergrünland bestehende Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite von 20 m zu stehenden Gewässern (mit einer Wasserfläche von 1 ha oder mehr) und von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m) dürfen nicht umgebrochen werden.
Zudem gilt ein generelles Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland in den ausgewiesenen Schutzgebieten der Länder. Diese können als eigener Layer im AMA-GIS eingeblendet werden. Umweltsensibles Dauergrünland muss jährlich mindestens einmal genutzt, darf jedoch maximal zweimal gemäht werden. Eine Beweidung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, das den Ansprüchen der besonderen Lebensraumtypen entspricht.
AIZ