Auf Biobetrieben kann die zuständige Bio-Kontrollstelle Fristen zur Herstellung eines biokonformen Zustandes im Produktionsbereich der tierischen Erzeugung setzen. Wird im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA ein Mangel in der Tierhaltung festgestellt und wurde eine (noch laufende) Frist für dessen Behebung durch die Bio-Kontrollstelle nachweislich vor der Vor-Ort-Kontrolle gesetzt, kann diese Fristsetzung im Rahmen von ÖPUL 2015 berücksichtigt werden, teilt die Agrarmarkt Austria (AMA) mit und verweist dabei auf eine Klarstellung des Landwirtschaftsministeriums (BMNT).
Darin heißt es, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA eines der folgenden Dokumente vorliegen muss: Die schriftliche Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle oder ein Schreiben des Betriebes an die AMA, dass der biokonforme Zustand derzeit noch nicht vorhanden ist und innerhalb von sechs Monaten eine entsprechende Bestätigung der Kontrollstelle über die Fristsetzung nachgereicht wird. Dieses Schreiben muss vor Ankündigung oder Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle bei der AMA aufliegen.
Die Fristsetzung durch die Bio-Kontrollstelle kann nur anerkannt werden, wenn der Sachverhalt eindeutig nachvollziehbar ist, heißt es ausdrücklich.
Werden Verstöße und Mängel in der Tierhaltung bei Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA festgestellt, können diesbezügliche Fristsetzungen durch die Bio-Kontrollstelle berücksichtigt werden, sie können jedoch keine gänzliche Aufhebung der ÖPUL-Beanstandung bewirken. Die Vorgaben bezüglich Sanktionen im ÖPUL 2015 sind im Anhang D der Sonderrichtlinie festgelegt. AIZ
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