Die im Frühling 2016 aufgetauchten Unklarheiten zur Frage, ob Food-Coops (Einkaufsgemeinschaften) der Forderung der Wirtschaftskammer OÖ nach einer Gewerbeanmeldung nachkommen müssen, ist nach Gesprächen mit allen Beteiligten geklärt. Es ist gelungen, eine einvernehmliche Vorgangsweise festzulegen. Die auf Basis der Rechtslage erstellten Regeln sollen in Zukunft ein gesichertes Arbeiten ohne rechtliche Risiken sicherstellen. Mittlerweile gibt es alleine in Oberösterreich 22 solcher Initiativen. Dominik Dax von Bio Austria OÖ geht davon aus, dass sich die meisten dieser Vereine im Rahmen der neuen Regelung bewegen und somit keinen Gewerbeschein benötigen. Manfred Zöchbauer von der WKOÖ betonte, dass Einzelfälle zu prüfen seien: “Wenn sich die FoodCoops an die vereinbarten Festlegungen halten, werden wir das Thema nicht weiter verfolgen.”
Regelungen im Detail
- Bezug der Waren: Hauptsächlich regionale Lebensmittel und Produkte aus landwirtschaftlicher Erzeugung
- Produzent (Lieferanten) sollten aus rechtlichen Gründen nicht Mitglied der belieferten Foodcoop sein
- Waren dürfen nur an Mitglieder verkauft werden. Ein Verkauf an Nichtmitglieder ist ebenso untersagt wie der Verkauf auf Märkten
- Keine Anstellung von Mitarbeitern über die Geringfügigkeit hinaus
- Öffnungszeiten sind begrenzt: Maximal zwei Halbtage pro Woche zur Warenübernahme bzw. -ausfolgung
- Reine Vermittlungstätigkeit, das heißt kein Ankauf und Weiterverkauf von Waren
- Über die Gründung bzw. das Bestehen einer Foodcoop ist die Lebensmittelaufsicht OÖ in Kenntnis zu setzen