Nach mehr als eineinhalb Jahren Diskussion wurde Anfang dieser Woche die Novelle zum OÖ. Jagdgesetz präsentiert. Das Gesetz wird von allen vier Parteien im Landtag getragen und soll morgen beschlossen werden. Agrarlandesrat Max Hiegelsberger sieht dadurch eine “nachhaltige Symbiose zwischen Jägern und Grundbesitzer gewährleistet.” Für ihn gehe es darum alle in einem Boot zu halten. Landesjägermeister Josef Brandmayr sprach sogar von “einem wahrlich historischen Tag für die heimische Jagd.”
Wildschaden: Kostenrisiko für Grundeigentümer
Im wesentlichen betrifft die OÖ. Jaggesetz-Novelle 2016 folgende Änderungen.
- Jagdkartenentzug: Wird über einen Jäger ein Waffenverbot verhängt oder wird er wegen vorsätzlicher Schädigung eines Tierbestandes strafgerichtlich verurteilt, kann ihm die Jagdkarte bis zu sieben Jahre entzogen werden. Früher betrug das maximale Strafausmaß nur 1,5 Jahre. Laut wurde diese Forderung nach den Luchs-Abschüssen im Nationalparkgebiet. “Wir schützen keine schwarzen Schafe. Wenn jemand einen Blödsinn macht, dann hat er die Konsequenzen zu tragen”, so Brandmayr.
- Wildschäden: Hier bleibt die Besserstellung der Grundbesitzer gegenüber den Jägern bestehen. Neu ist jedoch, dass in Zukunft auch der Grundbesitzer ein Kostenrisiko trägt, wenn er Wildschadensforderungen bei Gericht einklagt. Für den Landesjägeremeister steht außer Frage, dass ein verursachter Wildschaden auch dementsprechend abgegolten werden muss. Aber: “In letzter Zeit wurden verstärkt Unsummen gefordert worden, die in keiner Relation zum eigentlichen Schaden standen”, berichtet Brandmayr. Die Jägerschaft hatte die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Diese wurden jedoch nicht nach der Höhe der zugesprochenen sondern der geforderten Schadenssumme berechnet. In Zukunft gilt: sollte der vom Grundeigentümer bei Gericht geltend gemachte Schadenersatzanspruch mehr als das Doppelte des schlussendlich vom Gericht festgestellten Schadens betragen, zahlen Jäger und Grundbesitzer die Gerichts- und Sachverständigenkosten anteilsmäßig. Dies sei jedoch ohnehin nur in Ausnahmefällen notwendig. Derzeit gibt es laut Brandmayr zirka 70 anhängige Verfahren. Im Normalfall werde die Frage des Wildschadenersatzes ohnehin einvernehmlich zwischen Grundeigentümern und Jagdausübungsberechtigten oder durch die örtliche Jagd- und Wildschadenskommission geklärt. Um die Schätzung der Schadenssumme zu erleichtern bietet die Landwirtschaftskammer ab dem Frühjahr 2017 eine eigene Wildschadensberatung für betroffene Grundbesitzer an. “Mit diesen Regelungen ist auch in Zukunft ein gutes Verhältnis zwischen Jäger und Grundeigentümer gewährleistet”, begrüßt auch Landwirtschaftskamme-Präsident Franz Reisecker die Gesetzesnovelle.
- Jagdausschuss: Wird ein genossenschaftlichen Jagdgebietes in mehrere selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete zerlegt ist zukünftig auch die entsprechende Anzahl von Jagdausschüssen zu bilden. “Auch nach Gemeindezusammenlegungen können die bisherigen Jagdgebiete bestehen bleiben”, betont Hiegelsberger.
- Rotwild-Futterplätze: Im Gebirge ist ein Abrücken von der verpflichtenden 300-Meter-Grenze zum Nachbar-Jagdgebiet vorgesehen.
- Deregulierung: Keine automatische Neu-Feststellung der Jagdgebiete mehr. Aufwändige Behördenverfahren entfallen, einmal getroffene Regelung kann weitergeführt werden.
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