Voraussichtlich bis Mitte Mai bleibt im Osten Österreichs die vom Gesundheitsministerium verordnete erweiterte Sperrzone samt behördlichen Maßnahmen aufrecht. Das Landwirtschaftsministerium hat nun für jene Höfe, die mit ihren empfänglichen Tierbeständen an ÖPUL-Maßnahmen teilnehmen, Erleichterungen für die Erfüllung der Förderverpflichtungen vorgelegt. Sollte es auch hierzulande zu einem Ausbruch kommen, würden diese auch für alle Betriebe innerhalb dann zu errichtender Schutz- und Überwachungszonen schlagend.
Reduzierte Weidedauer bei „Tierwohl-Weide“
Die MKS-Bekämpfungsverordnung sieht innerhalb der Sperrzone bekanntlich vor, dass empfängliche Nutztiere von Wildtieren abzusondern sind. Weidebetrieb ist im betroffenen Bereich zwar nicht verboten, muss dann aber festgelegten Verpflichtungen folgen. In der Regel ist der Schutz des Viehbestands aber nur bei Stallhaltung gegeben, somit liegt ein sogenannter „bewirtschaftungsverändernder Umstand“ vor. Daher wird für Teilnehmer an der Maßnahme „Tierwohl-Weide“ innerhalb der Sperrzone die Mindestweidedauer reduziert. Aber Achtung: Das gilt nur für empfängliche Tiere. Im Mehrfachantrag für die Maßnahme gemeldete Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungstiere müssen weiter ausgetrieben werden.
Proportionale Abschläge
Laut Fördervoraussetzungen dauert die Weideperiode in Österreich von 1. April bis inklusive 31. Oktober, also 214 Tage. In dieser Zeit wären 120 beziehungsweise 150 Weidetage zu erfüllen. Von den 214 Tagen wird nun die Dauer der Gültigkeit der MKS Bekämpfungsverordnung abgezogen (50 Tage, Stand 25.04.) Der errechnete Wert (164 Tage) wird durch die potenziellen 214 Weidetage dividiert, woraus sich der Reduktionsfaktor von aktuell 0,7663 errechnet. Mit diesem Faktor ist die nunmehr zu erfüllende Weidezeit zu berechnen.
Beispiele:
Ein Betrieb ist zu 120 Weidetagen verpflichtet. 120 x 0,7663 = 91,96; 92 Tage zu weiden
Ein Betrieb ist zu 150 Weidetagen verpflichtet 150 x 0,7663 = 114,94; 115 Tage zu weiden
Achtung: Erst das Endergebnis ist aufzurunden, begonnene Weidetage müssen voll eingehalten werden.
Tierwohl-Weide-Teilnehmer im betroffenen Gebiet müssen keine Meldung über den verkürzten Austrieb an die AMA tätigen. Die Tage mit Stallhaltung zur Seuchenprävention sind aber zu dokumentieren und bei einer Vor-Ort-Kontrolle vorzuweisen.
Ausnahme bei Weiden im Sperrgebiet
Teilnehmende Betriebe, deren Höfe zwar außerhalb der Sperrzone liegen, aber die betroffenen Weiden teilweise oder vollständig darin, müssen ein einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände bei der AMA stellen. Die LK unterstützt Betroffene dabei.
Maßnahme „Naturschutz“ ist Ländersache
Wer in den geltenden Sperrzonen an der ÖPUL-Maßnahme „Naturschutz“ teilnimmt und wegen MKS einzelflächenspezifische Weideauflagen nicht erfüllen kann, muss die zuständige Stelle in den Bundesländern (derzeit Burgenland, Niederösterreich) kontaktieren. Diese kann schlagspezifische Änderungen in der Projektbestätigung vornehmen. Erst wenn dies nicht möglich ist, ist ein Ansuchen bei der AMA fällig.
Von den Erleichterungen unberührt bleiben generelle Voraussetzungen für zahlreiche Maßnahmen, etwa die Tierhalter-Eigenschaft und die Kriterien für Mindestbewirtschaftung. Stand jetzt ist also weiterhin zumindest einmal im Jahr 2025 eine vollflächige Nutzung von Wiesen und Weiden in betroffenen Gebieten sicherzustellen.
Das Ansuchen auf höhere Gewalt kann auf eama.at unter „Eingaben“ gestellt werden.
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- Triebweg: agrarfoto.com