
Diese nichtmedizinischen Pflegemaönahmen sind mit fixen Zeitwerten versehen, da eine tatsächliche Erhebung des Pflegeaufwandes pro Person jeglichen administrativen Rahmen sprengen würde und es natürlich auch vom jeweiligen Tagesbefinden des Pflegegeldwerbers abhängig ist, ob ein Zeitwert über- oder unterschritten wird. Durch das Addieren dieser pauschalen Zeitwerte wird der für das Pflegegeld relevante Zeitaufwand ermittelt.
Pflegegeld der Stufe 1 gibt es ab einem Zeitwert von 66 Stunden, Stufe 2 ab 96 Stunden, Stufe 3 ab 121 Stunden und Stufe 4 ab 161 Stunden.
Pflegegeld der Stufe 5 oder höher wird ab einem Zeitaufwand von mehr als 180 Stunden gewährt, und es müssen weitere Erfordernisse gegeben sein. Bei der Stufe 5 können dies z. B. mindestens fünf Pflegeeinheiten sein, wobei zumindest eine während der Nachtstunden zu erfolgen hat.
Bei der Stufe 6 sind es neben den mehr als 180 Stunden zusätzliche zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaönahmen bei Tag und Nacht und/oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson bei Tag und Nacht wegen Eigen- oder Fremdgefährdung.
Die Stufe 7 wird gewährt, wenn neben den mehr als 180 Stunden der Pflegegeldwerber keine zielgerichteten funktionellen Bewegungen der vier Extremitäten umsetzen kann, z. B. das Läuten einer Klingel oder Glocke.
Mag. Paul Kammerhofer, Bauernbundjurist, St. Pölten
E-Mail: sozialreferat@noebauernbund.at
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