Wie kommt es zur Pflegegeldeinstufung?

Das Erfreuliche gleich vorneweg: Die Lebenserwartung der Österreicher/-innen hat sich nicht zuletzt aufgrund der medizinisch-technischen Entwicklung und der geänderten Lebensbedingungen in den vergangenen Jahrzehnten wesentlich erhöht.

Mag. Paul Kammerhofer, Bauernbundjurist, St. Pölten ©
Mag. Paul Kammerhofer, Bauernbundjurist, St. Pölten ©
Lag die durchschnittliche Pensionsbezugsdauer vor 30 Jahren noch bei zehn Jahren, so beträgt sie heute bereits 23 Jahre. Leider ist aber nicht allen die körperliche und geistige Gesundheit bis ins hohe Alter beschieden, und so kommt es auch vor, dass man mit zunehmendem Alter auf Pflege angewiesen ist. Das Pflegegeld hat den Zweck, den pflegebedingten Mehraufwand pauschal abzudecken. Es dient somit nicht der Einkommenserhöhung der pflegebedürftigen Person, sondern soll vom Pflegegeldwerber an jene Person weitergegeben werden, welche die Pflege tatsächlich vornimmt. Nicht vom Pflegebedarf erfasst sind Verrichtungen medizinischer Art, wie z. B. Krankenbehandlungen, Therapien oder medizinisch indizierte Hauskrankenpflege. Vielmehr dient das Pflegegeld zur Abdeckung des Mehraufwandes lebenswichtiger Verrichtungen nichtmedizinischer Art, wie z. B. die tägliche Körperpflege, die Zubereitung von Mahlzeiten, die Einnahme von Mahlzeiten, das An- und Auskleiden etc.
Diese nichtmedizinischen Pflegemaönahmen sind mit fixen Zeitwerten versehen, da eine tatsächliche Erhebung des Pflegeaufwandes pro Person jeglichen administrativen Rahmen sprengen würde und es natürlich auch vom jeweiligen Tagesbefinden des Pflegegeldwerbers abhängig ist, ob ein Zeitwert über- oder unterschritten wird. Durch das Addieren dieser pauschalen Zeitwerte wird der für das Pflegegeld relevante Zeitaufwand ermittelt.
Pflegegeld der Stufe 1 gibt es ab einem Zeitwert von 66 Stunden, Stufe 2 ab 96 Stunden, Stufe 3 ab 121 Stunden und Stufe 4 ab 161 Stunden.
Pflegegeld der Stufe 5 oder höher wird ab einem Zeitaufwand von mehr als 180 Stunden gewährt, und es müssen weitere Erfordernisse gegeben sein. Bei der Stufe 5 können dies z. B. mindestens fünf Pflegeeinheiten sein, wobei zumindest eine während der Nachtstunden zu erfolgen hat.
Bei der Stufe 6 sind es neben den mehr als 180 Stunden zusätzliche zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaönahmen bei Tag und Nacht und/oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson bei Tag und Nacht wegen Eigen- oder Fremdgefährdung.
Die Stufe 7 wird gewährt, wenn neben den mehr als 180 Stunden der Pflegegeldwerber keine zielgerichteten funktionellen Bewegungen der vier Extremitäten umsetzen kann, z. B. das Läuten einer Klingel oder Glocke.

Mag. Paul Kammerhofer, Bauernbundjurist, St. Pölten

E-Mail: sozialreferat@noebauernbund.at

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