Jeder Wegehalter hat für den ordentlichen Zustand seines Weges zu sorgen. Da die Benützung des an die Fahrbahn einer Gemeindestraße angrenzenden Straßenbanketts für Fußgänger verpflichtend ist, wenn Gehwege oder Gehsteige nicht vorhanden sind, hat der Straßenerhalter auch für die Verkehrssicherheit dieser Verkehrsfläche zu sorgen.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit einem Unfall aus dem Jahr 2013 auseinanderzusetzen: Die Klägerin war als Fußgängerin auf einer mit Schnee bedeckten Eisplatte zu Sturz gekommen und hatte sich eine schwere Beinverletzung zugezogen. Aufgrund des Schnees war der Übergang vom Asphalt auf das Bankett nicht genau erkennbar gewesen, die Fahrbahn selbst war aber sicher begehbar und nicht rutschig. Die Klägerin aber hatte angenommen, auf dem griffig aussehenden Schnee außerhalb der Fahrbahn sicherer gehen zu können, und ist deswegen abseits der Fahrbahn gegangen. Straßenerhalterin und damit beklagte Partei im vorliegenden Schadenersatzverfahren war die Gemeinde. Diese stellte sich auf den Standpunkt, dass sie zur Räumung, Säuberung und Streuung des Banketts nicht verpflichtet sei, sondern sich die Wegehalter-haftung ausschließlich auf die Fahrbahn beziehe. Diesem Rechtsstandpunkt folgten die beiden ersten Instanzen und wiesen das Klagsbegehren ab. Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Klärung noch offener Fragen an das Erstgericht zurück. In der Begründung stellt das Höchstgericht klar, dass Fußgänger im Grundsatz zur Benützung des Straßenbanketts verpflichtet sind, wenn weder Gehsteige noch Gehwege vorhanden sind, wie dies auch in der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben ist. Dies bedeutet in der Folge, dass ein Bankett als Teil des Weges im Sinne der Wegehalterhaftung nach § 1319 a ABGB anzusehen ist, da auch die allgemeine Benützung durch Fußgänger einen unmittelbar dem Verkehr dienenden Wegteil begründet. Der Straßenerhalter hat daher für die Verkehrssicherheit des Banketts zu sorgen, wenn dieses sich in einem mangelhaften Zustand befindet. Dabei komme es darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen. Beispielsweise dürften etwa an die Streupflicht auf offenen Freilandstraßen auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.Im fortgesetzten Verfahren hat das Höchstgericht ergänzende Beweisaufnahme einerseits zur Klärung der Zumutbarkeitsfrage aufgetragen, andererseits aber auch zur Frage eines allfälligen Mitverschuldens der Klägerin: Wäre für eine aufmerksame Fußgängerin erkennbar gewesen, dass ein sicheres Begehen des Banketts nicht möglich ist, hätte sie der Gefahrenstelle nämlich ausweichen und die Fahrbahn benützen müssen. Erkennbaren Gefahrenstellen muss nämlich grundsätzlich ausgewichen werden – war also das Bankett als Gefahrenstelle erkennbar, so war seine Benützung nicht zumutbar und trotz der Anordnung der Straßenverkehrsordnung die Benützung des äußersten Fahrbahnrandes zulässig. OGH 31.08.2016, 2 Ob 235/15w