In einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 24.05.2016, 8Ob37/16y) wurde einer Tochter ein Entlohnungsanspruch für intensive Pflegeleistungen an ihrem Vater zuerkannt. Nach den Feststellungen erbrachte die Klägerin in einem Zeitraum von mehreren Monaten täglich rund 3,5 Stunden an Pflegeleistungen für ihren schwer krebskranken Vater. Insgesamt betrug der Pflegeaufwand der Klägerin bis zum Todestag rund 844 Stunden. Die Klägerin begehrte (zur Hälfte) die Abgeltung der sich aus diesem Stundenaufwand errechneten Pflegeleistungen gegenüber ihrem einzigen Bruder als (neben ihr selbst ebenfalls zur Hälfte berechtigten) Rechtsnachfolger nach ihrem Vater. Die Ansprüche der Klägerin wurden in allen Instanzen dem Grunde nach bejaht, das Höchstgericht hat dies bestätigt und der Revision des beklagten Bruders nicht Folge gegeben. Im vorliegenden Fall handle es sich nämlich um Leistungen, die über die gesetzliche Beistandspflicht eines Kindes gegenüber den Elternteilen weit hinausgingen. Die gesetzliche Beistandspflicht werde einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt. Eine umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteiles, welche diesem die Fremdpflege oder den Aufenthalt in einem Pflegeheim erspart, sei von der gesetzlichen Beistandspflicht nicht mehr umfasst, und es gelte das Prinzip der Unentgeltlichkeit damit nicht mehr. Bereits die Vorinstanz hat festgestellt, dass jedenfalls eine Pflegeleistung, die mehr als eine Stunde am Tag beträgt, als außerordentlich anzusehen und damit abzugelten ist. Im konkreten Fall hat sich nun gar nicht die Frage gestellt, ob der Klägerin auch ein direkter Anspruch gegenüber ihrem durch die Pflegeleistungen entlasteten Bruder zustünde, sondern wurde ein Abgeltungsanspruch unmittelbar gegenüber dem verstorbenen Pflegebedürftigen und damit gegenüber dem Beklagten als dessen Rechtsnachfolger anerkannt. Als Anspruchsgrundlage bei diesem Sachverhalt kommen neben einer allfälligen ausdrücklichen Entgeltvereinbarung sowohl ein bereicherungsrechtlicher Anspruch als auch ein Anspruch aus nützlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (wenn der Pflegebedürftige wie hier eine sonst notwendige Fremdpflege abgelehnt hat) in Betracht. Im konkreten Fall sei durch den erzielten Nutzen für den Gepflegten auch ohne ausdrückliche Einwilligung für den Aufwandersatz der Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu bejahen. Ein überwiegender Vorteil des gepflegten Elternteils könne dann angenommen werden, wenn der Elternteil eine Fremdpflege oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung ernsthaft ablehnt und ihm dies durch die außerordentliche Pflegeleistung des Kindes erspart geblieben ist.
Mag. Peter Egger, Bauernbundjurist, Innsbruck