Für derart in Mitleidenschaft gezogene Flächen gelten nun im ÖPUL umfangreiche Ausnahmen.

Nach den Starkniederschlägen und Überschwemmungen sind zahlreiche Felder noch nicht befahrbar. Daraus ergeben sich für die Landwirte Schwierigkeiten, was die Einhaltung von Verpflichtungen im Agrarumweltprogramm ÖPUL betrifft. Nun wurden Fristen gelockert und möglichst unbürokratische Maßnahmen getroffen, um neben der Aufstockung der Hilfsgelder im Katastrophenfonds auch praktikable Erleichterungen zur Bewältigung der Herausforderungen zu ermöglichen.

 Nachfolgend ein ausführlicher Überblick dazu.

Ausnahmeregelungen für bestimmte ÖPUL-Maßnahmen

Wegen der massiven und langanhaltenden Niederschläge herrschen nun sehr schwierige Bedingungen für die Anlage von Zwischenfrucht-Begrünungen als auch von Hauptkulturen vor. Oft ist eine Befahrbarkeit der Böden nicht gegeben. Die Anlage von Begrünungen oder Nachfolgekulturen kann daher nicht rechtzeitig erfolgen.

Bei den Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“, „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ und „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ gelten nun Ausnahmen, für die keine Meldung an die AMA erforderlich ist.

Geringfügige Überschreitungen der genannten Fristen werden unter Glaubhaftmachung einer vorausschauenden Bewirtschaftung akzeptiert, sofern der Anbau zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt wird:

  • Das gilt für noch nicht angelegte Begrünungen der Variante 5 mit Frist 20. September in der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“;
  • Es gilt auch für die Anlage von Zwischenfrüchten oder Hauptkulturen in der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, wenn die Zeiträume für den nachfolgenden Anbau von Zwischenfrüchten (30 Tage) oder von nachfolgenden Hauptkulturen (30 Tage nach Zwischenfrüchten, 50 Tage nach Hauptkulturen) nicht einhaltbar sind;
  • Abfrostende Zwischenfrüchte können auch noch nach dem 20. September angelegt werden, wenn ansonsten der Anbau bis zu diesem Termin erfolgt wäre (der Umstand ist in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen zu dokumentieren).
  • Bei der Anlage von Zwischenfrüchten ist darauf zu achten, dass trotz späterer Anlage eine flächendeckende Begrünung erreicht wird.

Nachbau von Folgekulturen

Bei der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ ist die Anlage einer Folgekultur bei einem Stickstoffüberschuss von mehr als 30 kg/ha oder bei Schlägen größer als 0,3 Hektar Feldgemüse oder Kürbis nicht erforderlich, wenn eine Befahrbarkeit der Flächen bis einschließlich 15. Oktober nicht gegeben ist. Der Grund ist in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen zu dokumentieren.

Meldung und Anerkennung von höherer Gewalt

Grundsätzlich gilt folgende Regelung für Betriebe in allen Bundesländern. Es können sich verschiedene Auswirkungen auf Förderverpflichtungen ergeben. Fälle höherer Gewalt wären grundsätzlich binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die förderwerbende Person dazu in der Lage ist, zu melden. Wegen der Ausnahmesituation speziell in vielen Hochwassergebieten wird auf die Frist für einzelbetriebliche Meldungen österreichweit Rücksicht genommen. Einzelbetriebliche Ansuchen sollten zeitnah erfolgen, können aber auch noch nach der Frist von drei Wochen an die AMA übermittelt und anerkannt werden.

Ausnahmeregelungen für NÖ, OÖ, Wien

In den hauptsächlich betroffenen Gebieten in den Bundesländern Niederösterreich, in Teilen Oberösterreichs (in den Bezirken Braunau, Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Kirchdorf, Linz, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Steyr, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck, Wels und Wels-Land) und in Wien wurden weitere Ausnahmeregelungen festgelegt gilt: Einzelbetriebliche Meldung der höheren Gewalt sind nicht erforderlich. Der Eintritt von höherer Gewalt wird auf regionaler Ebene anerkannt.

Eine einzelbetriebliche Meldung eines Falles höherer Gewalt ist somit bei nachfolgend angeführten Sachverhalten nicht notwendig:

  • Nicht-Einhaltung der Ernteverpflichtung im ÖPUL und bei der Ausgleichszulage für noch am Feld stehende Kulturen;
  • Erneuerung/Rekultivierung von Flächen mit mehrjähriger Verpflichtungsdauer wie beispielsweise verschlämmte Acker-Biodiversitätsflächen (DIV), dauerhaft begrünte „Auswaschungsgefährdete Ackerflächen“ (AG) und „Begrünte Abflusswege“ (BAW);
  • Nichteinhaltung einer flächendeckenden Begrünung bereits angelegter und bereits beantragter Begrünungen im Rahmen der Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ und „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“.

Dies gilt, wenn etwa Kulturen nicht geerntet werden können, da sie umgeknickt, vermurt oder stark von Hochwasser beeinträchtigt sind. Oder wenn Grünbrachen mit Sedimenten bedeckt sind. Ebenso wenn das Saatgut von Begrünungen abgeschwemmt wurde oder die Samen aufgrund von Verschlämmungen nicht durchkeimen können.

Keine Meldung bei nicht-landwirtschaftlicher Nutzung

Auch die grundsätzlich notwendige Meldung an die AMA über eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode (bis einschließlich 30. September) ist für Betriebe in den angeführten Gebieten nicht erforderlich.

Meldepflicht von Fällen höherer Gewalt

Für folgende Sachverhalte ist weiterhin eine einzelbetriebliche Meldung für die Anerkennung der höheren Gewalt in ganz Österreich notwendig:

  • Bei Zerstörung von mindestens drei punktförmigen Landschaftselementen oder einem GLÖZ-Landschaftselement;
  • Bei (nicht rekultivierbaren) Flächenverlusten durch Flussausweitungen und Muren;
  • Umstände, die beantragte Tiere in verschiedenen Fördermaßnahmen betreffen;
  • Die Nicht-Einhaltung von Naturschutzauflagen (Hier ist eine Abstimmung mit der projektgenehmigenden Stelle erforderlich);
  • Die Nichteinhaltung der jährlich notwendigen Pflegemaßnahme;
  • Verlust von Unterlagen.

Alle diese Sachverhalte sind auf www.eama.at unter Eingaben → Andere Eingaben in dem dafür vorgesehenen Formular für „Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ zu melden.

Noch mehr Infos zur höheren Gewalt sind im Merkblatt „Mehrfachantrag 2024“ unter www.ama.at/formulare-merkblaetter zu finden.

- Bildquellen -

  • Überschwemmter Acker: Helmut Fohringer / APA - picturedesk.com
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AUTORRed. BW
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