Die Beklagte hatte das Pferd 2004 gekauft und seither im Offenstall mit anschlieöendem Auslauf gehalten. Am Unfalltag hielt sich die Beklagte mit ihrem Pferd in der Nähe des Offenstalls auf einer Wiese auf, um es grasen zu lassen, wie sie das schon oft gemacht hat. Dazu verwendete sie wie immer einen Führstrick und stand ca. 1,2 Meter (m) vom Pferd entfernt, als dieses aus ungeklärter Ursache scheute und ausbrach. Zur gleichen Zeit fuhr der Kläger mit seinem Motorrad auf einem ca. 50 m entfernten Weg und konnte einen Zusammenstoö mit dem Pferd trotz Ausweichmanöver nicht mehr verhindern. Er wurde verletzt und das Motorrad beschädigt. Bis zu diesem Zeitpunkt galt das Pferd als absolut verlässlich und war auch starken Trubel gewohnt, sodass die Beklagte nicht mit einem derartigen Geschehen rechnete, wobei das Ausbrechen eines Pferdes niemals ganz ausgeschlossen werden kann. Der Kläger begehrte den Betrag von 12.533,14 Euro als Schmerzensgeld, Sachschaden am Motorrad usw. und brachte vor, dass die Beklagte ihr Pferd an einem nicht eingezäunten Ort nicht lediglich mit einem Führstrick, sondern mit einem Steiggebiss führen müsse. Auöerdem hätte sie wissen müssen, dass ihr Pferd im Falle des Ausbrechens eine frequentierte Straöe überqueren könnte, und habe somit Sach- und Personenschäden in Kauf genommen. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, da sie sämtliche Vorsichtsmaönahmen eingehalten hat und zudem aufgrund des am Weg bestehenden Fahrverbots nicht damit rechnen konnte, dass der Kläger diesen Weg befährt. Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht und das Verhalten der Beklagten einen Sorgfaltsverstoö darstellt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, da das Durchgehen eines Pferdes ein Umstand sei, der unabhängig vom verwendeten Halfter ist. Die Sorgfaltspflichten dürften nicht überspannt und somit das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren nicht unmöglich gemacht werden. Der mit dem Fall befasste Oberste Gerichtshof kam abschlieöend zu folgendem Ergebnis: Aufgrund des Wesens der Pferde als Fluchttiere und dem damit in Zusammenhang stehenden unberechenbaren Verhalten, können diese nicht als ungefährliche Haustiere angesehen werden. Daran vermag auch der Umstand, dass das Pferd der Beklagten bis zum Unfallzeitpunkt keinerlei Untugenden zeigte, nichts zu ändern. Demgegenüber begründet das Verhalten des Klägers, der den Weg benützte, ohne Anrainer im eigentlichen Sinn zu sein, kein Mitverschulden, da auch ein Jagdpächter als Anrainer gilt und selbst wenn das nicht der Fall wäre, sein rechtswidriges Befahren des Weges nicht haftungsbegründend ist, da es am Rechtswidrigkeitszusammenhang mangelt. Die Beklagte haftet somit für den unfallkausalen Schaden, während den Kläger kein Mitverschulden trifft, und war daher das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Mag. Walter Perkhofer, Bauernbundjurist, innsbruck
E-Mail: perkhofer@tiroler-bauernbund.at