Am Mittwoch, den 4. Juli, wurde das Jahressteuergesetz 2018 mit den Stimmen der Regierungsparteien beschlossen.
Herzstück des umfangreichen, steuerlichen Entlastungspakets ist der Familienbonus Plus mit einem Volumen von 1,5 Mrd. Euro pro Jahr, von dem ab 2019 rund 1,6 Millionen Kinder und 950.000 Familien profitieren werden. Weitere Eckpunkte sind die höhere Besteuerung von Gewinnen ausländischer Tochtergesellschaften sowie die Vereinheitlichung der Versicherungssteuer bei allen landwirtschaftlichen Elementarrisikoversicherungen und die Einführung des Steuerabzuges bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten.
Das Jahressteuergesetz 2018 steht im Zeichen der Entlastung und Entbürokratisierung. Die wesentlichen Ziele sind die Stärkung der Rechts- und Planungssicherheit, die Vereinfachung für Abgabenpflichtige durch Verbesserung der Serviceleistungen der Finanzverwaltung, die Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben und höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie die Verbesserung der Betrugsbekämpfung national und international.
Das Jahressteuergesetz 2018 umfasst folgende Maßnahmen (Auszug):
• Einführung eines Familienabsetzbetrages “Familienbonus Plus” in der Höhe von max. 1.500 Euro bzw. 500 Euro pro Kind und Jahr.
• Einführung eines Kindermehrbetrages von 250 Euro pro Kind und Jahr für (geringverdienende) Alleinverdiener- und Alleinerzieher
• Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus
• Einführung einer Abzugsteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten
• Vereinheitlichung der Versicherungssteuer bei allen landwirtschaftlichen
Elementarrisikoversicherungen
Familienabsetzbetrag „Familienbonus Plus“
Mit dem Familienbonus Plus sinkt die Steuerlast pro Kind um bis zu 1.500 Euro im Jahr und tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Davon profitieren nicht weniger als 950.000 Familien mit rund 1,6 Mio. Kindern, speziell mit kleinen und mittleren Einkommen.
Mit dem Familienbonus Plus wird für Familien die Einkommenssteuer direkt vermindert. Damit sind ab einen Bruttogehalt von 1.750 Euro pro Monat der Erhalt des Höchstbetrages von 1.500 Euro je Kind möglich. Das entspricht einer Entlastung von 100 Prozent (%) der Lohnsteuer pro Jahr. Bei Kindern über 18 Jahren, für Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt der Bonus bis zu 500 Euro im Jahr.
Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten
Die im Nationalrat beschlossene Regelung, bringt Rechts- und Planungssicherheit für jene Bäuerinnen und Bauern, die Grund und Boden für Leitungsprojekte zur Verfügung stellen. Ab 1. Jänner 2019 unterliegen Zahlungen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten in den Bereichen Strom, Gas, Erdöl und Fernwärme einer Abzugsteuer . Die Abzugsteuer beträgt 10 % des jeweiligen Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer. Die Abzugsteuer wird vom Infrastrukturbetreiber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Die Regelung ist damit auch möglichst einfach in ihrer Abwicklung. Erfasst sind alle aus Anlass der Einräumung des Leitungsrechtes anfallenden Zahlungen, wie das Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens, das Entgelt für die steuerfreie Wertminderung und ein Entgelt für sonstige Zahlungen, wie Entschädigungen für Ertragsausfall und Wirtschaftserschwernis. Diese Regelung bietet Planungs- und Rechtssicherheit, weil sich die Steuerbelastung nicht erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ergibt. Die Abzugsteuer hat überdies Abgeltungswirkung. Das heißt die steuerliche Behandlung ist mit der Abzugsteuer abgeschlossen. Die Zahlungen müssen in eine allfällige Einkommensteuererklärung nicht aufgenommen werden. Anstelle der pauschalen Abzugsteuer in Höhe von 10% kann der Steuerpflichtige aber auch die normale einkommensteuerliche Veranlagung zum Einkommensteuertarif (Stufentarif 0% – 55%) beantragen (Regelbesteuerung).
Der dargestellte Steuerabzug gilt für Zahlungen ab dem 1. Jänner 2019. Eine Übergangsregelung ist vorgesehen, wenn eine Entschädigung aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten vor diesem Datum ausbezahlt wurde und zum Zeitpunkt der Kundmachung der Neuregelung keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt.
Vereinheitlichung der Steuer für agrarische Elementarrisikoversicherungen
Diese Entlastung für die Land- und Forstwirtschaft erspart den Landwirten jährlich rd. 5 Mio. Euro, die aus dem Budget des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus gedeckt werden. Höhere Risiken machen eine Ausweitung der landwirtschaftlichen Präventivabsicherung erforderlich. Prämienzahlungen von Agrarversicherungen unterliegen der allgemeinen Versicherungssteuer in Höhe von 11 % des Versicherungsentgeltes. Mit dem heute beschlossenen Jahressteuergesetz 2018 wird die bisher nur für Hagelversicherungen bestehende Begünstigung, wonach die Versicherungssteuer für jedes Jahr 0,02% der Versicherungssumme beträgt, ausgeweitet. Es ist eine Ausdehnung der bestehenden Regelung auf Versicherungen von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen (d.h. neben Hagel auch Frost, Dürre und sonstige ungünstige Witterungsverhältnisse) und Nutztieren. Ab 1. Jänner 2019 unterliegen nun alle Agrarversicherungen ebenso dem günstigeren Satz.
UNSER STANDPUNKT:
Bauernbund-Präsident Abg. z. NR Georg Strasser: „Den bäuerlichen Vertretern ist es mit der Vereinheitlichung der Steuer für agrarische Elementarrisikoversicherungen gelungen eine zentralen Forderung des Bauernbundes umzusetzen. Die Stärkung der Eigenvorsorge ist eine Unterstützung für Bäuerinnen und Bauern im Sinne der Selbsthilfe, die aufgrund der vermehrt auftretenden Wetterkapriolen erforderlich ist. Ebenfalls eine langjährige Forderung seitens des Bauernbundes war die der Einführung der Endbesteuerung von Entschädigungen von Leitungsrechten. Ich freue mich über den Erfolg und dass unsere Bundesregierung ein großes Verständnis für die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft an den Tag legt. Besonders ist hier Nachhaltigkeitsministerin Elisabeth Köstinger für die Sicherstellung der Finanzierung und dem Bundesministerium für Finanzen für die rasche Ausarbeitung der gesetzlichen Regelung zu danken.“
Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge seit 1. Juli 2018 in Kraft
Mit der Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2018 ist eine wichtige Entlastungsmaßnahme für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kraft getreten.
Es werden in Summe rund 450.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geringere bzw. keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr zahlen. Konkret betrifft das jene, deren monatliches Bruttogehalt zwischen 1.381 Euro und 1.948 Euro liegt. Insgesamt werden nach den Berechnungen des Sozialministeriums rund 140 Mio. Euro für diese Maßnahme aufgewendet.
Bis zu einem monatlichem Bruttoeinkommen von 1.648 Euro muss nun kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr bezahlt werden. Insgesamt werden eine halbe Million Menschen, darunter viele Nebenerwerbsbauern und -Bäuerinnen, von dieser Entlastung profitieren.
Konkret werden durch den Gesetzesbeschluss folgende Beitragsätze zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten: 0% bei einem Monatseinkommen bis 1.648 Euro (derzeit 1.381 Euro), 1% bei einem Monatseinkommen zwischen 1.648 Euro und 1.798 Euro (derzeit 1.381 Euro bis 1.506 Euro), 2 % bei einem Monatseinkommen zwischen 1.798 Euro und 1.948 Euro (derzeit 1.506 Euro und 1.696 Euro). Erst darüber wird der normale Beitragssatz von 3% fällig.