Im Februar wurde bekanntlich das Kärntner Jagdgesetz auf Initiative von Agrar- und Jagdreferent Martin Gruber (ÖVP) umfassend novelliert. Der entsprechende Beschluss im Landtag erging einstimmig. Die Novelle räumt dem Gesetzgeber umfassende Möglichkeiten ein, um im Bedarfsfall per Verordnung geltende Einschränkungen im Jagdrecht aufzuheben.
Beherztes Vorgehen gegen Biber
So geschehen Ende März mit der „Verordnung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für Biber“. Diese sieht vor, dass künftig 148 statt wie bisher 66 Biberentnahmen möglich sind, bei potenziellen Schäden ist eine Bejagung außerdem von September bis Ende März möglich. Begründet wurde der Schritt mit dem massiven Zuwachs der Biberpopulation und den einhergehenden Schäden. Aktuell leben hierzulande 1.480 Exemplare, ein vom Land in Auftrag gegebenes Biber-Monitoring ergab einen jährlichen Zuwachs von mehr als einem Fünftel. Die Unterstützungsleistungen für Biberschäden aus dem Wildschadensfonds stiegen zuletzt auf 64.000 Euro pro Jahr. „Das erfordert ein rascheres Eingreifen“, so Gruber.
Doch damit nicht genug. Anfang April schickte der Landeshauptmann-Stellvertreter eine weitere Verordnung in Begutachtung. Diese soll die Jagd auf Biber, Fischotter, Wolf und Goldschakal mit Nachtzielgeräten erlauben. Auch dafür wurde das Fundament bereits im runderneuerten Weidrecht gelegt.
Zielgeräteverordnung in Arbeit
Konkret könnten Jäger für das Ansprechen von oben angeführten Tieren schon bald auf Infrarot- oder elektronische Zielgeräte, Beleuchtung und Visiereinrichtungen mit Bildumwandler und elektronischem Bildverstärker zugreifen. Für die Regulierung von Schad- und Risikowölfen war dies bereits im Vorjahr zulässig. Begründet wird das im nun vorliegenden Verordnungsentwurf mit dem „Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit“ sowie der „Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern“. Vor allem den nachtaktiven Beutegreifern Wolf und Goldschakal sei anders nicht beizukommen, schreibt die Exekutive.
Rechtskraft noch vor dem Sommer?
Eine Gefahr, dass dadurch der in der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie vorgeschriebene günstige Erhaltungszustand der Wildtiere gefährdet wird, bestehe übrigens nicht. Dem Vernehmen nach könnte die Verordnung noch im Mai in der Landesregierung beschlossen werden und somit vor dem Almsommer in Kraft treten.
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