Die im Dezember kundgemachte Änderung der Land- und Forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung bringt für Bauern, die einem Nebenerwerb im Rahmen der Pauschalierung nachgehen, neue Einnahmenobergrenzen. Konkret wurde das höchstzulässige Einkommen aus Nebentätigkeiten von bisher 45.000 Euro auf nunmehr 55.000 Euro nach oben korrigiert.
Nebenerwerb im Sinne der Pauschalierungsverordnung ist dann gegeben, wenn der Zuverdienst dem landwirtschaftlichen Betrieb „wirtschaftlich untergeordnet“ ist, informiert die LK. Die steuerliche Erleichterung kann genutzt werden, wenn der Betrieb mehr als fünf Hektar Nutzfläche oder mehr als ein Hektar Rebfläche oder Gartenbau bewirtschaftet.
Vorsicht bei weiteren Standbeinen
Sollte dies nicht gegeben sein oder wird die neue Einnahmengrenze von 55.000 Euro überschritten, kann die Besteuerung in Ausnahmen ebenfalls über die Pauschalierung erfolgen. Nämlich dann, wenn die Einnahmen aus Nebeneinkünften maximal ein Viertel des gesamtbetrieblichen Einkommens ausmachen. Andernfalls sind diese Einnahmen als Gewerbe zu verbuchen und entsprechend zu versteuern. Vorsicht ist auch bei gleichzeitig betriebener Be- und Verarbeitung oder Almausschank geboten. Auch diese fallen unter die (novellierte) Obergrenze.
Zur Erinnerung: Unter Nebenerwerb versteht der Gesetzgeber etwa Holzarbeiten im Akkord für andere Forstbetriebe, kommunale Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe. Werden Letztere ausschließlich auf Basis der ÖKL-Selbstkosten-Richtwerte verrechnet, bedarf es keiner Berücksichtigung in den Nebeneinnahmen.
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