Mein gutes Recht: Im Wald muss mit Bäumen gerechnet werden

Weil ein Rodler in einen Holzstapel krachte, verklagte er den Erhalter des Rodelweges. Allerdings wurde er vom Bezirks- und Landesgericht abgewiesen.

Kommt es beim Rodeln zu Verletzungen, stellt sich meist schnell die Frage nach etwaigen Haftungen.

Etwas vereinfacht ausgedrückt gibt dies eine Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck wieder, mittels derer die Klage eines Freizeitsportlers abgewiesen wurde, der sich beim Rodeln verletzte, weil er in einen Holzstapel krachte, der sich neben der Rodelbahn befand. 

Landläufig herrscht immer noch die Meinung vor, dass Rodeln keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt und somit von jedermann gefahrlos ausgeübt werden kann. Nichtsdestotrotz kommt es dabei aber immer wieder zu, mitunter auch recht schweren, Verletzungen.

Ist es erst zu einem Unfall gekommen, stellt sich meist relativ rasch die Frage nach etwaigen Haftungen. Grundsätzlich verhält es sich so, dass der jeweilige Wegehalter für den Zustand des Weges verantwortlich ist. So lautet § 1319a ABGB sinngemäß: „Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet oder an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Ereignet sich der Schaden jedoch im Zusammenhang mit einer dem Geschädigten erkennbar unerlaubten Benutzung des Weges, kann sich der Geschädigte nicht auf den mangelhaften Zustand des Weges berufen.“

Erst kürzlich hatte sich das Landesgericht Innsbruck mit einem Rodelunfall zu beschäftigen, bei dem sich ein Mann bei der Abfahrt auf einer Rodelbahn verletzte, indem er leicht von der Strecke abkam und in einen, am Wegrand befindlichen, Holzstapel krachte. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu und klagte die Bringungsgemeinschaft, die die Rodelbahn betreibt.

Diese Bringungsgemeinschaft hält die Privatstraße, auf der sich die Rodelbahn befindet, für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe und andere Berechtigte in Schuss.Der Rodelbahnbetrieb hat sich auf dieser Privatstraße im Laufe der Jahre etabliert, wobei durch den Wegehalter niemals eine Nutzungsgebühr eingehoben wurde. Es erfolgte auch keine direkte Bewerbung dieser Rodelbahn durch die Bringungsgemeinschaft.

Der verletzte Rodler brachte in seiner Klage vor, dass der Erhalter der Rodelbahn für eine wirksame Absicherung des Holzstapels hätte sorgen müssen, da dieser eine „atypische Gefahr“ darstellen würde. Außerdem sei es in der Kurve, in der sich der Unfall ereignete, eisig gewesen. Der Wegehalter sei zwar nicht zu 100 aber doch zumindest zu 50 Prozent am Unfall schuld und solle somit den Betrag von 5.000 Euro an Schmerzensgeld bezahlen.

Sowohl das Bezirksgericht Lienz als erste Instanz als auch das Landesgericht Innsbruck als zweite Instanz leisteten dieser Argumentation keine Folge und wiesen die Klage ab. Demnach sei ein Holzstapel neben einer Rodelbahn im Wald keineswegs als atypische Gefahrenquelle zu betrachten.

Das Landesgericht Innsbruck führte dazu kurz und bündig aus: „Es ist allgemein bekannt, dass die Strecke durch den Wald führt und im Wald nun einmal mit Bäumen zu rechnen ist.“

Ein Ausgang für den Kläger mit durchaus unangenehmen Konsequenzen. Er bekommt nicht nur kein Schmerzensgeld, sondern muss für medizinische Spätfolgen selbst aufkommen und die Gerichtskosten von mehreren Tausend Euro tragen.

Übrigens war es für die Entscheidung nicht relevant, dass der Wegehalter eine Bringungsgemeinschaft ist und für die Benutzung kein Benutzungsentgelt eingehoben wird. Der Erhalter hätte in keinem Fall gehaftet, da ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen war.

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  • Rodelvergnügen: Bviennapro – stock.adobe.com
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AUTORMag. Walter Perkhofer
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