In der neuen GAP-Förderperiode ab 2023 sind diese Anforderungen in der sogenannten Konditionalität zusammengefasst. Die insgesamt 21 allgemeinen Anforderungen an die Bewirtschaftung sind in zwei Bereiche unterteilt: Die „Verpflichtung zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ) mit ingesamt zehn Bestimmungen und die „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ (GAB) mit in Summe elf gesetzlichen Vorgaben. Zudem sind die Bestimmungen der Konditionalität die Basis für darauf aufbauende weiterführende „grüne Elemente“ der GAP, wie die „Öko-Regelung“ und das Agrarumweltprogramm ÖPUL. Für den Pflanzenschutz sind aus den 21 Konditionalitätsbestimmungen drei Regelungsbereiche zu beachten.
- GAB 7 mit den Regeln zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (laut VO 1107/2009/EG ),
- GAB 8 mit den Bestimmungen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (laut Richtlinie 2009/128/EG) sowie
- GLÖZ 4 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen.
GAB 7
Im Rahmen von GAB 7 sind nun Landwirte in folgenden Bereichen betroffen:
- Pflanzenschutzmittel dürfen nur so verwendet werden, wie sie von der Behörde, dem Bundesamt für Ernährungsicherheit (BAES), zugelassen wurden (siehe Pflanzenschutzmittelregister).
- Einhaltung der Anwendungsbestimmungen,persönliche Eignung des Anwenders (Sachkundeausweis),
- sachgemäße Lagerung der Pflanzenschutzmittel,
- Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
GAB 8
Im Rahmen von GAB 8 – Nachhaltige Verwendung von Pestiziden – geht es ergänzend zu GAB 7 in der Praxis vor allem um die Spritzenprüfung (diese wurde bisher bereits bei verschiedenen ÖPUL-Maßnahmen verlangt) und um die Verringerung der Verwendung von Pestiziden oder der damit verbundenen Risiken in bestimmten Gebieten. Darunter fallen allgemein zugängliche Gebiete wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitplätze sowie Schutz- und Schongebiete. Auch auf kürzlich behandelten Flächen, die von landwirtschaftlichen Arbeitskräften genutzt werden, ist Vorsorge gegen Gefährdungen zu treffen. In Schutz- und Schongebieten (Natura 2000, FFH) sind die festgelegten Pflanzenschutzauflagen einzuhalten. Zu beachten ist, dass die Umsetzung der einzelnen Bestimmungen in Österreich durch die Gesetzgebung der Bundesländer erfolgt. Die wesentlichen Grundzüge stimmen zwar überein, jedoch sind im Einzelfall unterschiedliche landesrechtliche Bestimmungen zu beachten.
PSM-Register
Im Pflanzenschutzmittelregister sind alle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter einer fortlaufenden Nummer eingetragen. Es sind neben den allgemeinen Angaben zur Zulassung wie Beginn und Ende der Zulassung, Zulassungsinhaber, Hersteller der Formulierung, enthaltene Wirkstoffe und Wirkstoffgehalte insbesondere die detaillierten Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Hinweise angeführt. Das Pflanzenschutzmittelregister des BAES wird laufend aktualisiert und ist online abrufbar.
Sachkundeausweis
Die Regelungen zu den Sachkundeausweisen laufen unverändert weiter. Demnach dürfen Pflanzenschutzmittel nur von Personen erworben und angewendet werden, die über einen Sachkundeausweis verfügen. Der Ausweis kann nur bei entsprechender Aus-, Fort- und Weiterbildung beantragt werden. Der Sachkundeausweis ist sechs Jahre gültig und kann durch den Nachweis von Fortbildungsstunden wieder um sechs Jahre verlängert werden. Bei den Voraussetzungen für die Antragstellung sind die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer zu beachten. Weiterbildungsstunden sind über das LFI auch online absolvierbar. Auch die Ages bietet Online-Kurse an. Wer einen ablaufenden Sachkundeausweis verlängern möchte, sollte die Weiterbildung eher zeitnah vor dem Ablauftermin absolvieren, das heißt, innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ablauftermin. Bei der Lagerung der Pflanzenschutzmittel sind die landesgesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Für Unbefugte, insbesondere Kinder, darf kein Zugriff auf die Pflanzenschutzmittel möglich sein. Für Restmengen und leere Kanister gibt es Sammelaktionen. Auch die Abgabe in Altstoffsammelzentren ist möglich. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden (z. B. Vorratsschutzmittel, Produkte gegen Ratten und Mäuse etc.) muss dokumentiert werden. Es gibt keine Formvorschriften, die Landwirtschaftskammern bieten Musterformulare an. Auch die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme ist möglich.
Festzuhalten sind:
- Was – sprich die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, eventuell mit Registernummer,
- Wann – der jeweilige Zeitpunkt der Anwendung (Datum),
- Wo – die behandelte Fläche und die Kulturpflanze (der Schlag, die Schlaggröße, die Kultur) und
- Wieviel – die angewendete Menge (kg/ha, l/ha).
Empfohlen wird zudem, die Aufzeichnungen tagesaktuell zu führen.
Geräteprüfung
Geräte, welche zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, müssen alle drei Jahre von einer zertifizierten Werkstätte überprüft werden. Neugeräte müssen nach fünf Jahren überprüft werden. Dies Geräteüberprüfung betrifft auch Granulatstreuer und Beizanlagen. Nach den bisherigen Regelungen dürfen seit dem 27. November 2016 nur noch Pflanzenschutzgeräte mit gültiger Prüfplakette verwendet werden. Die Überprüfungen dürfen nur von autorisierten Werkstätten durchgeführt werden. Bei den Überprüfungsterminen gilt eine Toleranzfrist bis zum Ablauf des übernächsten Monats.
Welche Geräte sind ausgenommen
Ausgenommen von der Prüfpflicht sind handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte, Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte Rückenspritzgeräte und motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte) und Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen.
Schutz für Gewässerstreifen
Mit der Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4) soll der Eintrag von Pflanzenschutzmitteln und Dünger in Gewässer möglichst vermieden werden. Dazu ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen), die direkt an Gewässer grenzen, bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand zum Gewässer von drei Metern einzuhalten. Achtung: Der Drei-Meter-Abstand gilt auch für Pflanzenschutzmittel, bei denen gemäß Zulassung auch ein geringerer Abstand (1 m) möglich wäre. Bei Gewässern mit einem „mäßigen“ bzw. noch schlechteren ökologischen Zustand ist ein bewachsener Pufferstreifen anzulegen, auf welchem keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifens), keine Ausbringungen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden darf. Bei stehenden Gewässern muss dieser Pufferstreifen mindestens zehn Meter breit sein, bei fließenden Gewässern beträgt die Breite mindestens fünf Meter.
Eine Anrechnung dieser Pufferstreifen als Stilllegung oder Brache (GLÖZ 8) ist bei Beachtung des ganzjährigen Nutzungsverbots möglich. Die Gewässer mit einem „mäßigen“ ökologischen Zustand sind aus dem eAMA-GIS ersichtlich. Weiters bietet auch der Agraratlas Informationen zu den Oberflächengewässern, bei denen ein Pufferstreifen anzulegen ist. agraratlas.inspire.gv.at
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