Ab Jahresbeginn: Landwirte können Hilfe aus Familienhärtefonds beantragen

In finanzielle Not geratene Bauernfamilien können unter bestimmten Bedingungen Hilfe beim Familienhärtefonds beantragen.

Die Hilfe aus dem Familienhärtefonds wird wegen der Auswirkungen der Corona-Krise besonders stark nachgefragt. Die Regierung stellt deshalb insgesamt 150 Millionen Euro dafür zur Verfügung. Zudem gelten ab 1.1.2021 neue Förderrichtlinien. Anders als bisher sind nun nämlich auch Landwirte, die unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind,  förderberechtigt. Die Antragstellung ist bis 31. März 2021 über ein Online-Formular möglich.

Laut Arbeitsministerium ist der Familienhärtefonds hauptsächlich für jene Landwirte relevant, deren gesamte Familie am Betrieb tätig ist. Grundvoraussetzung für die Antragstellung ist, dass die Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat und für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind Familienbeihilfe bezogen hat. Als Stichtag gilt der 28. Februar 2020. Maximal 1.200 Euro pro Monat für die Dauer von drei Monaten können hier beantragt werden.

Für selbstständig Erwerbstätige und Betreibende einer Land- und Forstwirtschaft ist außerdem Voraussetzung, dass mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notsituation geraten ist und so zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds zählt. Das aktuelle Nettoeinkommen der Familie darf dazu eine bestimmte Grenze gestaffelt nach Haushaltsgröße nicht überschreiten.

Belege für den Antrag

Bei der Antragstellung ist wichtig, einen Einkommensteuerbescheid 2017 oder aktueller bzw. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben den Einheitswertbescheid sowie die Förderzusage des Härtefallfonds der WKÖ bzw. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Förderzusagen des Härtefallfonds der AMA (Agrarmarkt Austria) bis zu drei Monate hochzuladen. Dasselbe gilt für  Einkommensbelege des jeweils anderen im Haushalt lebenden Elternteils. Bei Arbeitslosigkeit bzw. Kurzarbeit nach 28.02.2020 ist der Einkommensbeleg per 28.02.2020 (= Lohn-/Gehaltszettel Februar) und der Beleg der AMS-Leistung bzw. der Nachweis über die Kurzarbeit mit einzureichen. 

Je nach individueller Situation können noch weitere Dokumente von Relevanz für den Erhalt von Leistungen aus dem Familienhärtefonds sein.

(red.V.S.)

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