Vorgezogene Nutzung von Biodiversitätsflächen im Grünland in bestimmten Bezirken möglich

Die Ausnahmeregelung für Biodiversitätsflächen ist auf das Jahr 2017 beschränkt und gilt nur für Flächen in bestimmten Bezirken, unabhängig vom Betriebssitz. Foto: agrarfoto.com

Aufgrund der anhaltenden geringen Niederschläge und hohen Temperaturen im Frühjahr (April und Mai) in einigen österreichischen Regionen, die beträchtliche Ertragsausfälle im Grünland mit sich brachten, ermöglicht ein Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 2. Juni 2017, dass Biodiversitätsflächen (DIV) auf Grünlandflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme “Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung” (UBB) ab sofort gemäht oder beweidet werden dürfen.

Diese Ausnahmeregelung ist auf das Jahr 2017 beschränkt und gilt nur für Flächen in bestimmten Bezirken, unabhängig vom Betriebssitz. Das sind im Burgenland die Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt Umgebung, Rust, Mattersburg, Güssing und Jennersdorf, in Kärnten betrifft es die Bezirke Hermagor, Spital an der Drau, St. Veit an der Glan, Völkermarkt und Wolfsberg, in Niederösterreich gilt diese Regelung für die Bezirke Gänserndorf, Horn, Hollabrunn, Krems, Waidhofen an der Thaya und Zwettl wie auch in der Steiermark für die Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Murau, Südoststeiermark und Weiz sowie in Tirol im Bezirk Lienz.

Alle anderen Biodiversitätsauflagen sind unverändert einzuhalten. Das betrifft den Abtransport des Mähguts von der Fläche, das Verbot flächig ausgebrachter Pflanzenschutzmittel und den Verzicht auf die Ausbringung von Düngern vor der ersten Nutzung. Zudem ist die Biodiversitätsfläche über den gesamten Verpflichtungszeitraum am gleichen Standort zu belassen.

Die Prämie wird auch auf frühzeitig genutzten Biodiversitätsflächen auf Grünlandflächen gewährt. Es ist keine gesonderte Meldung über die vorgezogene Nutzung an die AMA erforderlich, ebenso gibt es keine Dokumentationserfordernisse am Betrieb. Die geänderte Nutzungsmöglichkeit wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigt.

Bei Grünlandflächen im Rahmen der Maßnahme “Naturschutz” (WF), die gleichzeitig als DIV-Flächen angerechnet werden, gelten weiter die Bestimmungen der Projektbestätigung. Diese sind von der vorgezogenen Nutzungsfreigabe nicht umfasst.

Von der Möglichkeit einer vorgezogenen Nutzung sollte nur dann Gebrauch gemacht werden, rät die AMA, wenn ein akuter Futterbedarf besteht, da diese Flächen oft wichtige Rückzugsräume und Nahrungsquellen für verschiedene Tierarten darstellen.

AIZ

- Bildquellen -

  • Biodiversitaetsflaechen: agrarfoto.com
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