Die Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung für Ackerflächen, geregelt in den GLÖZ-6-Bestimmungen der neuen GAP, machen vielen Ackerbauern in Österreich das Leben schwer. Auf Anraten vieler Agrarvertreter und Fachexperten hat Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig dazu jetzt einen Änderungsantrag für den GAP-Strategieplan an die zuständige EU-Kommission geschickt. Die Änderungen werden in Brüssel geprüft, am Stubenring rechnet man aber mit einer Genehmigung des Antrags noch vor Herbst 2023.
Damit hat Österreich die erste Änderung des GAP-Plans bei der EU-Kommission eingereicht. Im besonderen bei den GLÖZ-6-Standards waren Nachschärfungen und Klarstellungen dringend notwendig geworden. Insgesamt zeigt man sich seitens Ministerium aber zufrieden mit der Teilnahme an den GAP-Maßnahmen: „Die Antragszahlen seit Jahresbeginn zeigen, dass wirkungsvolle und attraktive Fördermaßnahmen entwickelt wurden. Als Landwirtschaftsminister ist es mir wichtig, dass sich unsere Betriebe weiterentwickeln können und wir gleichzeitig die Vorreiterrolle beim Umwelt- und Klimaschutz festigen. Mit der praxisgerechteren Ausgestaltung des GLÖZ-6-Standards bringen wir diese Anforderungen unter einen Hut“, so der Minister.
Was sich bei der Mindestbodenbedeckung ändern soll
- Die Mindestbodenbedeckung für Ackerflächen über den Winter, also von 1. November bis 15. Februar, ist für viele Betriebe nicht umsetzbar, auch werde die Nutzung der Frostgare damit stark eingeschränkt. Die Vorbereitung des Saatbeets und ein erhöhter Schädlingsdruck seien die konkreten Herausforderungen.
- Mit der Abänderung soll die Liste der Ausnahmen für bestimmte Kulturen erweitert werden: Flächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrübe, für die Saatgutvermehrung von Gräsern und Mais, Heil- und Gewürzpflanzen sowie Sommermohn und Öllein sollen vom Mindestausmaß von 80 % Bodenbedeckung der Ackerflächen ausgenommen werden.
- Weitere Ausnahmen soll es für geflügel- bzw. schweinehaltende Betriebe mit bis zu 40 ha Ackerfläche und mit einem Maisanteil über 30 % geben. Deren Flächen auf schweren Böden sollen ebenso ausgenommen werden, wenn sie über einen Mindestviehbesatz von 0,3 GVE/ha Ackerfläche verfügen.
- Werden diese – aktuell noch nicht offiziell abgesegneten – Ausnahmebestimmungen in Anspruch genommen, müssen jedoch im definierten Zeitraum mindestens 55 % der Ackerflächen bedeckt sein. Ausnahmen sollen für bestimmtes Feldgemüse bestehen bleiben.
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