Der Österreichische Bauernbund macht jetzt Druck in Sachen Registrierkassenpflicht. Am vergangenen Dienstag hat Bauernbund-Präsident Jakob Auer Vorschläge zur praxisnahen Umsetzung der Registrierkassenpflicht an Finanzminister Hans Jörg Schelling und Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner übermittelt.
“Als Bauernbund sehen wir uns nicht nur als Vertreter der Bäuerinnen und Bauern, sondern auch als Hüter von Brauchtum und Tradition. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, die aufgetretenen Probleme in der Praxis zu sammeln, um die Anliegen der kleinen Betriebe und des Ehrenamtes zu verstärken”, erklärt Auer in dem Schreiben wörtlich.
Der Bauernbund ersucht den Finanzminister, folgende Punkte hinsichtlich der Umsetzung der Registrierkassenpflicht zu berücksichtigen:
Erweiterung des Kataloges begünstigter materieller Vereinszwecke um die Themen: Regionale Identität, Brauchtum und Erhaltung der Kulturlandschaft
• Der Erhalt und die Pflege regionaler Besonderheiten, wie beispielsweise regionstypische Brauchtumsveranstaltungen zur Förderung kultureller Ressourcen und zur Wiederherstellung althergebrachter regionaler Identitäten, sollten begünstigt werden. Ebenso die Anschaffungen und Investitionen im Bereich traditionelle Handwerkstätigkeit und von gemeinschaftlich genutzten Maschinen, Geräten und technischen Anlagen zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft in besonders touristisch genutzten oder benachteiligten Gebieten.
Für Veranstaltungen über wenige Tage im Jahr mit hohem Besucheransturm soll der Kassasturz ermöglicht werden.
• Weinparaden, Umzüge, etc. sind nur einige Veranstaltungen, bei denen die Registrierkassenpflicht die Unternehmer vor schier unlösbare Herausforderungen stellt. Vor allem aufgrund der hohen Besucherfrequenz und der spärlichen Ausstattung der Stände vor Ort sehen sich viele Unternehmer außerstande, solche Feste weiter durchzuführen. Um solche Veranstaltungen erhalten zu können, ist auch hier die Möglichkeit der einfachen Losermittlung (Kassasturz) gefordert.
Die Definition des kleinen Vereinsfestes soll erweitert werden.
• Um die Erleichterung für bestimmte Veranstaltungen abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften in Anspruch nehmen zu können, ist Voraussetzung, dass die Verpflegung bei der Veranstaltung durch Mitglieder der Körperschaft oder deren naher Angehöriger erfolgen muss. Durch diese Einschränkung sind sämtliche Ve- reine, welche in Zusammenarbeit mit einem Gastronomiebetrieb eine Veranstaltung durchführen, von dieser Begünstigung ausgeschlossen, obwohl der Gastronomiebetrieb ohnedies registrierkassenpflichtig ist. Diese Regelung schadet der Zusammenarbeit zwischen Vereinen und Gastronomiebetrieben. Gefordert ist daher, die Barumsatzverordnung anzupassen oder aber eine Klarstellung in den Vereinsrichtlinien bzw. im Registrierkassenerlass durchzuführen, damit diese Erleichterung auch dann gilt, wenn eine Zusammenarbeit mit einem Gastronomiebetrieb erfolgt.
In Almhütten mit Almausschank, die über keine dauerhafte Stromversorgung verfügen, soll der Kassasturz ermöglicht werden.
• Almen mit Almausschank sind in Österreich auch für die Naherholung und den Tourismus von großer Bedeutung. Ein Problem wäre, wenn Almbetriebe wegen der Kostenbelastung und des Aufwandes vermehrt den Almausschank einstellen. Besonders trifft dies Almhütten ohne Anbindung an das Stromnetz bzw. ohne dauerhafte Stromversorgung. Die Erleichterung, Belege nachzuerfassen, wenn kein Stromanschluss vorhanden ist, stellt einen unverhältnismäßig großen Aufwand dar. Gefordert ist daher, die Umsätze aus dem Almausschank jedenfalls wie Umsätze im Freien zu behandeln und eine einfache Losungsermittlung (Kassasturz) zu ermöglichen.
Umsätze im Freien – Gesonderte Umsatzgrenzenberechnung würde zahlreiche Betriebe entlasten (30.000 Euro-Grenze nur für “Kalte-Hände-Umsätze”)
• Die Grenze von 30.000 Euro bezieht sich laut Finanzministerium auf alle Umsätze des Betriebes, sowohl in den Verkaufsräumen als auch im Freien. Ziel der Erleichterung für “Umsätze im Freien” (“Kalte-Hände-Regelung”) ist es jedoch, in bestimmten Fällen, aufgrund der Gegebenheiten vor Ort, eine einfache Losungsermittlung zuzulassen. Daher ist gefordert, für die Berechnung der 30.000 Euro-Grenze nur die Umsätze im Freien heranzuziehen.
Berechnung der Barumsatzgrenze zur Erleichterung für Betriebe mit geringfügigen aufzeichnungspflichtigen Umsätzen anpassen
• Direktvermarkter, die die “Kalte-Hände-Regelung” für Märkte in Anspruch nehmen können, haben in fast allen Fällen auch einen Ab Hof-Verkauf. Da etwa für die Berechnung der Barumsatzgrenze die Barumsätze vom Markt und die Barumsätze am Hof zusammengezählt werden, kann es vorkommen, dass der Direktvermarkter für einen Umsatz beim Ab Hof-Verkauf von z. B. 2000 Euro registrierkassenpflichtig wird, weil gemeinsam mit den Umsätzen am Markt die 15.000 Euro gesamtbetriebliche Umsatzgrenze und die 7500 Euro Barumsatzgrenze überschritten werden. Gefordert ist daher, Kalte-Hände-Umsätze bei der Berechnung der 7500 Euro Barumsatzgrenze auszuklammern.
Mitverkauf für andere Landwirte: Erfassung in einer gesicherten Registrierkasse soll Erleichterung für alle Beteiligten schaffen.
• In der Landwirtschaft kommt es vor, dass ein Landwirt für andere Landwirte Produkte mitverkauft. Bei dieser Art von Vermarktung werden die entstehenden Kosten, z. B. für Miete, Strom- und Personalkosten, in der Regel ohne Gewinnerzielungsabsicht auf die einzelnen Beteiligten aufgeteilt. Dem Finanzminister wurde ein Lösungsvorschlag ermittelt, mit dem mittels einer gesicherten Regis- trierkasse die Aufzeichnungspflichten für alle beteiligten Unternehmer erfüllt werden könnten. Ist eine solche vorhanden, werden die Verkäufe für andere Landwirte miterfasst, eine Nacherfassung soll unterbleiben.