Der Markt für selbst gebackene Kekse, vermarktet über soziale Medien oder Online-Plattformen, boomt. Oftmals sehr günstig von privaten Hobbybäckern angeboten,
haben solche Kekse allerdings einen leichten Beigeschmack. Bei Gelegenheitsverkäufen, sprich in kleinen Mengen, entfällt die Pflicht der Angabe von Nährwerttabellen und Zutatenlisten. Für die Verkäufer größerer Mengen von Keksen kann ein solches Angebot aber strafbar sein. Zum einen fehlt ihnen meist der gesetzlich verpflichtende Gewerbeschein, zum anderen werden auch die strengen Hygienevorschriften nicht eingehalten. Dies führt zu einem unfairen Wettbewerb gegenüber Unternehmen, die alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen und Steuern zahlen. Wenn die Produktion etwa mehrere hundert Kilogramm erreicht, handelt es sich nicht mehr um eine rein
private Tätigkeit, sondern um eine gewerbliche, die entsprechende Vorschriften erfordert.
Auf Anfrage der BauernZeitung heißt es aus der Bundesinnung Lebensmittelgewerbe in der WK Österreich: „Wenn private Verkäufe die ‚häusliche Nebenbeschäftigung‘ übersteigen und
Kekse auf Märkten oder Social Media angeboten werden, wird es kritisch.“

Warnung vor unbefugter Gewerbeausübung

„Häusliche Nebenbeschäftigung“ bedeutet Tätigkeiten im eigenen Haus, neben dem Haushalt. Das Anschaffen betriebsähnlicher Geräte oder eigener Räumlichkeiten ist zu viel. Ein eigener Webshop kann auf Gewerblichkeit hinweisen. Bei unbefugter Gewerbeausübung drohen Strafen bis zu 3.600 Euro. Sogar Schadenersatzansprüche können entstehen. Auch private Verkäufer müssen Hygiene- und Kennzeichnungsvorschriften einhalten, wie in Leitlinien des Gesundheitsministeriums beschrieben. Ein weiteres Problem ist die
Einhaltung der Hygienevorschriften. In Haushaltsküchen, die keine professionelle Infrastruktur bieten, besteht die Gefahr, dass Hygienestandards nicht eingehalten werden, was insbesondere bei der Verarbeitung von rohen Eiern kritisch ist. Zudem fehlt es oft an der notwendigen Kennzeichnung von Allergenen wie Weizen, Eiern und Nüssen.

Käufer tragen die Verantwortung selbst

Generell empfehlen etwa Konsumentenschützer Vorsicht beim Kauf von Lebensmitteln
über nicht gewerbliche Anbieter. Sie betonten: „Wenn nach dem Verzehr solcher Produkte
gesundheitliche Beschwerden auftreten, dann ist der Käufer selbst dafür verantwortlich.“
Außerdem gibt es beim Lebensmittelein- und -verkauf im Internet kein Rücktrittsrecht.
Das bedeutet, wenn die Kekse nicht schmecken oder durch den Transport in Mitleidenschaft gezogen wurden, kann sie der Käufer nicht zurückgeben, heißt es vom Konsumentenschutz. Der Trend, Weihnachtskekse online zu verkaufen, bietet zwar die Möglichkeit, sich ein wenig Taschengeld dazuzuverdienen. Dennoch sollte man die potenziellen Konsequenzen im Hinterkopf behalten. 

„Wenn nach dem Verzehr solcher Produkte
gesundheitliche Beschwerden auftreten, dann ist der Käufer selbst dafür verantwortlich.“- Konsumentenschutz der Arbeiterkammer. 

- Bildquellen -

  • Kekse backen: adobestock.com
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AUTORKatharina Berger
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