Stallmist und Gülle vorschriftsgemäß lagern

Nach drei Monaten Lagerung am Hof darf Stallmist in Feldmieten verbracht werden, sofern weitere Lagerungskriterien eingehalten werden.

Ergänzend zum Beitrag „Das neue Jahr bringt neue Düngeregeln“ (ÖBZ 51-52/22) hat die
LK Österreich auf die Vorgaben zur Lagerung von Wirtschaftsdünger in Feldmieten aufmerksam gemacht. Diese ist weiterhin nach den bisher geltenden Bestimmungen möglich.

Die neue Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) unterscheidet die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof und die Lagerung in Feldmieten. Während die Bestimmungen zu den Feldmieten unverändert blieben, wurde bei der Lagerung am Hof die Definition für die Lagerung auf unbefestigten Flächen konkretisiert.

Lagerstätten am Hof müssen dicht sein

Demnach hat die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen.
Mit Rücksicht auf die Praxistauglichkeit wurden Ausnahmen definiert. So darf man den Mist aus dem Stall räumen und bevor man ihn ausbringt für eine Zeitspanne von bis zu fünf Tagen auch auf einer unbefestigten Fläche am Hof lagern.

Acht bis zwölf Monate Lagerung am Feld

Für die Lagerung am Feld gelten weiterhin die bisherigen Regelungen, wonach man Feldmieten für acht bis maximal zwölf Monate anlegen darf. Es gilt, dass eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen darf, wenn:
• die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
• die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigem Boden gelagert wird,
• an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,
• keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes besteht,
• es sich nicht um staunasse Böden handelt,
• der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,
• spätestens nach acht Monaten, bzw. bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferde­mist spätestens nach zwölf Monaten, eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt,
• und wenn der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der Höchstgrenze (max. 170 kg N/ha ab Lager) ausgebracht werden darf. Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht in Feldmieten zwischengelagert werden.

Betriebe in Gebieten mit verstärkten Aktionen (lt. §9 NAPV) müssen den Zeitpunkt der Errichtung und der Auflösung der Feldmiete sowie den Schlag, auf dem sich diese befindet, schriftlich dokumentieren.

- Bildquellen -

  • 2301 W Mistbahn 1 ID26976: agrarfoto.com
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AUTORH.M.
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