Fahrerflucht – schneller begangen, als man glaubt

Schnell ist ein Schaden passiert. Richtiges Handeln beugt Strafen vor. ©Wodicka
Schnell ist ein Schaden passiert. Richtiges Handeln beugt Strafen vor. ©Wodicka
Kürzlich ging ein interessanter Beitrag des ÖAMTC zum Thema Fahrerflucht durch die Medien. Dabei wurde auch mit gängigen Fehlmeinungen aufgeräumt. Einer der häufigsten Irrtümer, erklärt anhand eines Beispiels: Frau G beschädigt beim Ausparken einen anderen PKW. Der Lenker des beschädigten Fahrzeugs ist nicht in Sicht. G will alles richtig machen und klemmt eine Nachricht samt Handynummer hinter den Scheibenwischer, in der sie sich für den Vorfall entschuldigt und um Kontaktaufnahme zwecks Schadensregulierung bittet. Weitere Schritte unternimmt sie nicht. Was sie nicht ahnt: Sie hat mit ihrem Verhalten gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen und eine Verwaltungsübertretung begangen, die im Volksmund “Fahrerflucht” genannt wird.

Was strafbar ist und was nicht

Das Gesetz ist hier sehr streng (siehe untenstehend), bei Verstoß dagegen droht ein Geldstrafe bis 726 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen. Bei einem Verkehrsunfall, bei dem bloß Sachschaden entstanden ist, hat jedenfalls der Verursacher die Pflicht, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu informieren. Diese Pflicht entfällt nur, wenn die Beteiligten, also auch der Geschädigte, Namen und Anschrift austauschen, was naturgemäß nicht funktioniert, wenn einer der beiden nicht vor Ort ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur Frage der Rechtzeitigkeit der Meldung ist sehr streng.

Im Presse-Artikel war die Rede von einem Fall, in dem dem Lenker beim Unfall ein “peinliches Verdauungs-Malheur” passierte und er dieses zuhause beseitigen wollte, bevor er Anzeige erstattete. Der VwGH bestätigte angeblich die ausgesprochene Strafe für die verspätete Meldung.

Auch sonst gibt es einige interessante Entscheidungen zu diesem Thema:

  • Als Schaden gelten auch minimale Lackschäden oder Dellen, nicht aber ein bloße Lackspur einer Zierleiste oder ein “Gummiabrieb”, der sich mit Reinigungsmittel entfernen lässt.
  • Bei einem Baum gilt als Sachschaden bereits das Verbiegen des Stammes oder auch eine abgeschürfte Rinde, auch wenn sich das wieder regeneriert oder reparieren lässt. 
  • “Ich habe es nicht bemerkt”: Voraussetzung für die Meldepflicht ist tatsächlich, dass man den Unfall bemerkt hat bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte merken müssen, was z. B. bei leichten Parkschäden häufig schwer zu beweisen ist. 
  • Das extralaut eingeschaltete Autoradio ist übrigens keine taugliche Ausrede, da dieses nur mit angemessener Lautstärke betrieben werden darf.
  • Eine Meldung am nächsten Morgen bei Unfall mit Sachschaden am Vorabend ist zu spät. Anders, wenn der Lenker einen Unfall um 23.30 Uhr nicht melden konnte, weil die Polizeidienststelle nicht besetzt war; in diesem Fall wurde es als ausreichend angesehen, dass die Meldung am nächsten Morgen bei der Polizeiinspektion des Wohnortes gemacht wurde.
  • Für den erforderlichen Identitätsnachweis reicht die Übergabe einer Visitenkarte genauso wenig aus wie eine Urkunde ohne Lichtbild.

Das sagt die Straßenverkehrsordnung

§ 4 Abs. 5 StVO: Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

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