Bio-Betriebe: Mindestens 50 % der Tiere müssen weiden

Im Jahr 2017 hat ein Audit der EU-Kommission betreffend die nationale Umsetzung der EU-Bio-Verordnung stattgefunden. Dabei bemängelte die Kommission einige Punkte. So gelten ab 1. Jänner 2020 keine Ausnahmen mehr bei der Weidehaltung von Wiederkäuern. Mit 2021 tritt dann ohnehin eine neue EU-Bio-Verordnung in Kraft.

Die Entfernung der Weideflächen gilt ab Jänner für Bio-Betriebe nicht mehr als Ausnahmegrund von der Weidehaltung.

Nach der Überprüfung durch die EU-Kommission ändern sich ab 2020 einige Regeln für Bio-Tierhalter in Österreich. Wie berichtet, muss ab dem Jahr 2020 jeder Bio-Betrieb, der Rinder, Schafe, Ziege oder Pferde hält, seinen Tieren Zugang zu einer Weide ermöglichen. Bislang gab es dafür Ausnahmegründe, die ab Jänner aber nicht mehr gelten.  Grünlandflächen, die nur durch Überquerung von Straßen und Bahnübergängen zu erreichen sind und Grünlandflächen, deren Entfernung zum Stall größer als 200 Meter ist, gelten somit nicht mehr als Ausnahmegründe. Beide Ausnahmen werden ab 1. Jänner nicht mehr berücksichtig. Ackerflächen gelten generell nicht als weidefähig.

Die Alpung von Tieren wird auf die Weidedauer angerechnet. Für das Jahr 2020 wird die Mindestanforderung zur Umsetzung der Weidevorgaben für Pflanzenfresser wie folgt festgelegt: Jeder tierhaltende Bio-Betrieb muss mindestens 1 GVE/ha weidefähige Fläche oder zumindest 50 % des Tierbestandes weiden. Ackerflächen werden dabei mit 20 % als weidefähige Fläche gerechnet.

Zusätzlich muss jeder Betrieb bis zum 30. Juni 2020 einen Weideplan erstellen und die Weidehaltung dokumentieren.

Außerdem darf der Auslauf für Kälber nicht mehr zu 100 % überdacht sein. Ab Jänner gilt die Vorgabe von maximal 90 % Überdachung der Mindestauslauffläche für Kälber.

Eingriffe

Für die Enthornung von Kälbern bis sechs Wochen sowie von weiblichen Kitzen bis vier Wochen und das Schwanzkupieren bei weiblichen Lämmern bis sieben Tage bedarf es einer jährlichen einzelbetrieblichen Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Für andere Eingriffe, wie etwa das Nasring-Einziehen bei Stieren, sind tierbezogene Genehmigungen erforderlich. Mit Anfang 2020 müssen die betroffenen Tierhalter diese Anträge bei der jeweils zuständigen Landesbehörde stellen. Die Anträge stehen online unter https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebenmittel/bio/Bioformulare.html#heading zur Verfügung.

Hintergrund

Die Vorgaben für das Jahr 2021 muss das Landwirtschaftsministerium laut eigenen Angaben noch mit der EU-Kommission besprechen. Die jetzigen Anpassungen werden aber jedenfalls bereits in Richtung der neuen Bio-Verordnung ab 2021 führen. Grund dafür, dass bereits einige Regeln ab 2020 verschärft werden, ist eine Überprüfung durch die EU-Kommission. Bei dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass „in Österreich die Rahmenbedingungen betreffend Bio aus Sicht der EU-Kommission in einigen Teilbereichen nicht entsprechend den Vorgaben der EU-Bio-Verordnung ausgelegt wurden und diese bis spätestens 2021, wenn die neue EU-Bio-Verordnung in Kraft tritt, angepasst werden müssen“, informierte das Landwirtschaftsministerium.

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Änderungen: FAQ BIO

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  • Weidegang Triebwege 1 ID65521: Agrarfoto.com
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