Nach intensiven Beratungen hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern erneut, zum mittlerweile vierten Mal, einen bundesweit einheitlichen Lockdown beschlossen. Für die Land- und Forstwirtschaft wird es in dieser schwierigen Situation einmal mehr Wirtschaftshilfen geben. In vielen Bereichen gelten die Einschränkungen des Lockdowns nicht für den Agrarsektor, betont man seitens des Landwirtschaftsministeriums.

Der neuerliche Lockdown gilt seit Montag, 22. November, laut Bundeskanzler Alexander Schallenberg und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein für 20 Tage, und soll am 12. Dezember enden. Für Ungeimpfte werden die jetzigen Maßnahmen darüber hinaus fortgeführt.
Für die Land- und Forstwirte werde es in dieser schwierigen Situation Wirtschaftshilfen geben, betont indes Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger: „Dort, wo die Land- und Forstwirtschaft Hilfen braucht, stellen wir diese Hilfen zur Verfügung. Und in vielen Bereichen gelten die Einschränkungen des Lockdowns für den landwirtschaftlichen Sektor nicht.“
Österreich habe in den vergangenen zwanzig Monaten seit Beginn der weltweiten Corona-Pandemie und dem ersten völligen Shutdown im März und April 2020 sehr gut funktionierende Instrumente zur Abfederung und Bewältigung der Krise entwickelt, diese würden nun auch im Lockdown Nummer 4 wieder angewendet. „Jeder weiß, dass nicht nur in Krisen und in Zeiten des Lockdowns die Landwirtschaft ein systemrelevanter Bereich ist, um die Versorgung des Landes mit Lebensmitteln zu sichern. Unsere Bäuerinnen und Bauern sorgen dafür, dass es der Bevölkerung an nichts fehlt. Deshalb gelten auch viele der Lockdown-Einschränkungen für landwirtschaftliche Produzenten und Verkäufer nicht“, betont die Ministerin.

Die Maßnahmen im Überblick

Seit Montag gilt wieder in ganz Österreich:
• Ausweitung der FFP-2-Maskenpflicht auf den Innenbereich: Das verpflichtende Tragen der FFP-2-Maske wird für sämtliche Bereiche des öffentlichen Lebens zusätzlich zu den bestehenden Regeln nunmehr auch auf geschlossene Räume und am Arbeitsplatz ausgeweitet. Am Arbeitsplatz kann bei Umsetzung sonstiger geeigneter Schutzmaßnahmen von der Maskenpflicht abgesehen werden.
• Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote: Seit Montag darf der Wohnbereich nur mehr aus den bekannten Gründen verlassen werden, insbesondere sind das notwendige Grundbesorgungen sowie die Betreuung von und Hilfeleistung für bedürftige Personen. Auf land- und forstwirtschaftlichen Betrieben fallen auch Besorgungen darunter, welche die Aufrichterhaltung der Betriebsführung sicherstellen.
Auch Arbeit im Stall, am Hof, auf den Feldern und im Wald zählen dazu, ebenso die land- und forstwirtschaftliche Ausbildung. Frei bewegen darf man sich auch zur körperlichen und psychischen Erholung.
• Lebensmittelproduzentinnen und -produzenten, Direktvermarkter, Bauernläden, Selbstbedienungsläden und der Ab-Hof-Verkauf sind als systemrelevante Versorgungseinrichtungen definiert. Die Schließungen gelten für sie nicht.
• Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können mit eingeschränktem Sortiment und unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offenbleiben.
• Für den Agrarhandel, einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die Schließungen ebenfalls nicht.
• Auch der Christbaum- und Schmuckreisigverkauf kann unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen stattfinden.
• In Kundenräumen der oben genannten Betriebsstätten ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
• Arbeiten auf dem Betrieb Personen in physischen Kontakt, die nicht ausschließlich in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist eine Maske zu tragen. Des Weiteren ist ein 3G-Nachweis erforderlich.
• Durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie das „Bilden von festen Teams“, kann das Infektionsrisiko gemindert werden und somit auf das Tragen von Masken verzichtet werden. Ein 3G-Nachweis ist weiterhin erforderlich.
• Die Jagd erfüllt ebenso einen systemrelevanten Auftrag (u.a. Tierseuchenprävention, Vermeidung von Wildschäden, etc.) und gilt als berufliche Tätigkeit. Sie ist daher weiterhin zulässig.

Kontrollen und Strafen

Mit dem bereits umgesetzten Maßnahmen-Paket des Innenministeriums wurde schon ein engmaschiges Netz an Kontrollen und Mindeststrafen eingeführt. Die Kontrollen werden nun erneut verschärft, verbunden mit einer weiteren Erhöhung von Strafen bei Nichteinhaltung der Corona-Maßnahmen.

Wirtschaftshilfen für Bauern

Die Wirtschaftshilfen und auch Härtefallfonds und Ausfallsbonus werden für die Land- und Forstwirtschaft verlängert bzw. wiedereingeführt. Die Kriterien für die Inanspruchnahmen der Wirtschaftshilfen werden sich an den bisherigen Kriterien orientieren. Die abwickelnde Behörde ist wieder die Agrarmarkt Austria. Nähere Details über Antragsstellung und Rahmenbedingungen werden demnächst bekannt gegeben.
Laufend aktuelle Informationen findet man auch online auf: 
www.landwirtschaft.at 
https://info.bmlrt.gv.at/im-fokus/corona-massnahmen
www.bauernzeitung.at

 

 

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