Die Neuerungen betreffen sowohl die Anhebung der Pensionen als auch des Pflegegeldes, der Höchstbeitragsgrundlage sowie die neue Selbstversicherung in der Krankenversicherung für pflegende Angehörige. Im Folgenden ein Überblick, was sich alles geändert hat:
Pensionsanpassung um 1,2 Prozent
Die Pensionen mit Stichtagen vor dem 1. Jänner 2015 sowie die Ausgleichszulagen-Richtsätze wurden mit 1. Jänner 2016 einheitlich um 1,2 Prozent erhöht. Auch Hinterbliebenenpensionen wurden wie Eigenpensionen um 1,2 Prozent angehoben; jene, die 2015 angefallen sind, werden mit Jahresbeginn allerdings nur dann angepasst, wenn die/der Verstorbene im Jahr 2014 bereits eine Pension bezogen hat.
Absenkung des fiktiven Ausgedinges
Beziehern einer Ausgleichszulage wird üblicherweise ein “fiktives Ausgedinge” zum monatlichen Nettoeinkommen hinzugerechnet, dessen Höchstbetrag zum Jahreswechsel erneut abgesenkt wurde und zwar auf maximal 13 Prozent des jeweils zur Anwendung gelangenden Ausgleichszulagen-Richtsatzes. Dadurch kommt es zu einer höheren Ausgleichszulage für bäuerliche Pensionisten mit kleinen Pensionen.Ferner wurde das Pflegegeld mit 1. Jänner 2016 in allen sieben Stufen einmalig um zwei Prozent angehoben. Eine Steigerung gibt es ebenso beim Kostenzuschuss für Psychotherapie ab 2016 – von 21,80 Euro für 60 Minuten auf 50 Euro.
Zusätzliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage wurde mit 1. Jänner 2016 in allen Sozialversicherungssystemen außertourlich zur jährlichen Aufwertung erhöht. Im bäuerlichen Bereich beträgt diese Steigerung 105 Euro, wodurch sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2016 auf 5670 Euro beläuft.
Gratis-Zahnspange für Kinder und Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche mit schweren Zahnfehlstellungen ist seit 1. Juli 2015 die Zahnspange gratis. Voraussetzung ist, dass die Behandlung vor dem 18. Lebensjahr beginnt, diese aus medizinischen – und nicht aus rein ästhetischen – Gründen erforderlich ist und von einem Kieferorthopäden durchgeführt wird, der einen Vertrag mit den Krankenversicherungsträgern abgeschlossen hat. Für die Behandlung beim Vertragskieferorthopäden muss keine Bewilligung bei der jeweiligen Krankenkasse eingeholt werden.Liegen die Voraussetzungen für die “Gratis-Zahnspange” nicht vor, so leistet die SVB bei Behandlungsnotwendigkeit, je nach Schwere der Zahn-/Kieferfehlstellung, einen Kostenzuschuss bis zu 694,40 Euro.