Für bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) versicherte Land- und Forstwirte sind die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung im Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt. Darin zu finden sind auch die Meldebestimmungen zur Sozialversicherung.

Wer als ­„hauptberuflich ­Beschäftigter“ gilt

Neben dem Betriebsführer unterliegen der Pflichtversicherung auch

  • Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie Schwiegerkinder;
  • Ehegatten und eingetragene Partner;
  • nach erfolgter Übergabe im Betrieb verbleibende Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn sie am Hof hauptberuflich beschäftigt sind.

Maßgeblich für eine „hauptberufliche Beschäftigung“ sind der wirtschaftliche und zeitliche Umfang der Tätigkeit im Betrieb, wenn sie

  • der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder
  • länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder
  • mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.

Während einer Schul- oder Berufsausbildung – mit Ausnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Heimpraxis und Heimlehre – ist die Hauptberuflichkeit ausgeschlossen. Aktuell lässt die Verwaltungspraxis eine hauptberufliche Beschäftigung während der Ferien zu.

Voraussetzungen/Auswirkungen für die Pflichtversicherung

Das Kriterium der Hauptberuflichkeit muss vorliegen und der Betriebsführer muss binnen eines Monats eine Anmeldung bei der SVS erstatten. In weiterer Folge werden entsprechende Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Dadurch wird eine eigene Krankenversicherung bewirkt und gleichzeitig Versicherungszeiten sowie Beiträge am Pensionskonto gutgeschrieben. Nach dem Ende der Pflichtversicherung sind die betroffenen Personen vom Betriebsführer binnen eines Monats abzumelden.

Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf kurzfristige Arbeitseinsätze innerhalb der Familie, ohne dass eine hauptberufliche Beschäftigung vorliegen muss. Der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliegen neben den bereits genannten Angehörigen auch die Geschwister des Betriebsführers. Eine Hauptberuflichkeit ist hier nicht erforderlich. Dieser Unterschied zur Kranken- und Pensionsversicherung entspricht der Lebensrealität auf bäuerlichen Betrieben, wo Arbeitsspitzen während der Ernte oft nur durch die (kurzfristige) Mithilfe mehrerer Familienmitglieder zu bewerkstelligen sind.

Höhe der Beitragsgrundlage für versicherte Personen

Die Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung wird von der Beitragsgrundlage des jeweiligen Betriebes abgeleitet:

  • Für Betriebsführer gilt: Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes;
  • für Ehegatten jeweils die halbe Beitragsgrundlage;
  • für hauptberuflich beschäftigte Kinder ein Drittel der Beitragsgrundlage (für Kinder unter 18 Jahren ist nur der halbe Angehörigenbeitrag zu leisten);
  • für hauptberuflich beschäftigte Eltern die halbe Beitragsgrundlage.

Für Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Beitragsgrundlage für die Gutschrift am Pensionskonto die Hälfte des Versicherungswertes, es fallen jedoch keine zusätzlichen Beiträge an. Die Beitragsdifferenz (zwischen einem Drittel und der halben Beitragsgrundlage) übernimmt der Bund. Der Unfallversicherungsbeitrag (1,9 % der Beitragsgrundlage) ist unabhängig von der Anzahl der versicherten Personen pro Betrieb zu entrichten.

Landeszuschuss zu den ­Sozialversicherungsbeiträgen

Das Land Niederösterreich fördert die hauptberufliche Beschäftigung von Angehörigen in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen.

Beitragsgrundlagenoption


Die Beiträge für die Sozialversicherung werden grundsätzlich vom Versicherungswert berechnet. Dabei handelt es sich um eine pauschale Ermittlung des bäuerlichen Einkommens auf der Grundlage des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes,
der vom Finanzamt festgestellt wird. Vielfach sind diese Beiträge hoch und die Beitragslast entspricht nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen. Hier gibt
es die Möglichkeit zur Beitragsgrundlagenoption: Damit werden anstelle des
Versicherungswertes die tatsächlichen Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, für die Beitragsbemessung herangezogen. Entscheidet man sich für diese Option, ist in steuerlicher Hinsicht
eine Gewinnermittlung in Form der Vollpauschalierung nicht mehr möglich. Eine umfangreiche Beratung und die Berechnung der zu erwartenden Auswirkungen auf ihre Beiträge und Steuerbelastung können sie von den Experten der LK Niederösterreich vornehmen lassen. Ein Umstieg zur Beitragsgrundlagenoption wirkt sich selbstverständlich auch auf die Beitragshöhe der hauptberuflich beschäftigten Angehörigen aus.

Zum Autor: Mag. Martina Schauer ist Rechtsexpertin der LK Niederösterreich

Mehr Infos:
www.lko.at
www.noe.gv.at

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  • Hauptberufliche Beschäftigung: Chantale Beaudoin - Stock.adobe.com
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AUTORRed. DL
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