Spätestens bis 30. April müssen Bauern, die land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten nachgehen, die daraus 2024 generierten Bruttoeinnahmen an die SVS übermitteln. Dieser Meldepflicht ist unaufgefordert nachzukommen, Erinnerungsschreiben ergehen nicht. Das zugehörige Formular ist hier und auf der Interseite der SVS abrufbar. Für Nebentätigkeiten wie Direktvermarktung be- und verarbeiteter Produkte, Buschenschank oder Urlaub am Bauernhof ist ein Freibetrag von 3.700 Euro pro Jahr vorgesehen, dieser wird von der gemeldeten Summe abgezogen.
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- Hofladen: agrarfoto.com
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