Bisher war es ein Grundsatzgesetz des Bundes mit neun Ausführungsgesetzen der Länder und über 100 Verordnungen. Das neue Landarbeitergesetz soll nun aber einheitliche Regeln bringen, meinen Arbeitsminister Martin Kocher und Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger. Damit werde eine langjährige Forderung der Landwirtschaft umgesetzt. 30.000 Menschen, die in 162.000 land- und fortwirtschaftlichen Betrieben österreichweit beschäftigt sind, sollen davon profitieren.
In Kraft treten soll das einheitliche LAG nach Abschluss des parlamentarischen Prozesses mit 1. Juli 2021. Die bundeslandspezifischen gesetzlichen Regelungen fallen damit ebenso weg wie ein Großteil der bisher 100 Verordnungen. Sie wurden auf 20 reduziert. Neben der Vereinheitlichung der neun Ausführungsgesetze, umfasst das LAG 2021 die Einführung der Möglichkeit auf Arbeitszusammenschlüsse. Dabei handelt es sich um ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, bei dem sich Betriebe innerhalb einer Region zusammenschließen können, um gemeinsam Arbeits- und Fachkräfte zu beschäftigen.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
“Wir gestalten damit die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft attraktiver, da eine Anstellung saisonunabhängig, das ganze Jahr über möglich ist. Damit ist das LAG 2021 ein notwendiges arbeitsmarktpolitisches Instrument, das aus der Krise heraus auch für die Land- und Forstwirtschaft neue Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen soll”, erklärt der Arbeitsminister. Köstinger ergänzt: ” Die Möglichkeit der Arbeitszusammenschlüsse ist für viele Betriebe eine gute Chance, um gemeinsam Beschäftigung zu schaffen. Damit machen wir viele Jobs attraktiver bzw. nachhaltiger und stärken viele land- und forstwirtschaftliche Arbeitsplätze in den Regionen.“
Außerdem schaffe die Rechtsvereinfachung durch das LAG 2021 auch verbesserte und einheitliche Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf österreichweit. So werde etwa der Papamonat rechtlich vereinheitlicht, aber auch die volle Anrechnung der Elternkarenz auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, sowie der Anspruch auf Pflegekarenz. Dazu kommt, dass auch in der Land- und Forstwirtschaft für die vorzeitige Freistellung von Schwangeren in den meisten Fällen kein Behördenweg zu einer Amtsärztin bzw. einem Amtsarzt mehr notwendig sein wird. Ein gynäkologisches bzw. internistisches Zeugnis genügt. Entgeltfortzahlung bei der Teilnahme an der Katastrophenhilfe und die Flexibilisierung der Wiedereingliederungsteilzeit sind außerdem neue Maßnahmen im LAG.
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