Seit 1. Jänner 2016 gilt für Wein, Obstwein und Met, der im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebs aus eigenen Rohstoffen geliefert wird, ein neuer Umsatzsteuersatz von 13 % statt zuvor 12 %.
Dies haben insbesondere Betriebe zu berücksichtigen, die im Rahmen der Regelbesteuerung (Buchführungspflicht oder Option zur Regelbesteuerung) die Umsatzsteuer laufend mit dem Finanzamt verrechnen (USt.-Voranmeldungen).
Auf Grund des seit Jahresbeginn erhöhten Steuersatzes gibt es im Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung 2016 (U 30-PDF-2016) keine Kennzahl mehr für Lieferungen, die dem 12-prozentigen Steuersatz unterliegen.
Da jedoch für Lieferungen bis zum 31. Dezember 2015 noch der Steuersatz von 12 % maögeblich war, stellt sich nun die Frage, wie diese Umsätze im Formular einzutragen sind.
Auf Anfrage hat das Finanzministerium sinngemäö empfohlen, diese Bemessungsgrundlage (mit richtig 12 % Umsatzsteuer) ausnahmsweise bei der Kennzahl für Leistungen, mit 13 % Steuersatz einzutragen (Kennzahl 006). Die damit entstehende Differenz (in der Höhe von 1 %) kann in einem zweiten Schritt bei der Kennzahl 090 ausgeglichen werden (Minuszeichen nicht vergessen).