Neuerungen der SVB für 2018

Mit dem Jahreswechsel gingen auch einige Änderungen im Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung (SVB) einher. Hier ein Überblick über die Neuerungen bei den Pensionen und in der Krankenversicherung, die im Jahr 2018 wirksam wurden.

Mit Beginn des Jahres 2018 gibt es einige Änderungen in der SVB. Foto: agrarfoto.com

Im Jahr 2018 gibt es bei der Pensionserhöhung eine Besonderheit: Es gilt nicht ein einheitlicher Prozentsatz für alle Pensionen, sondern eine gestaffelte Pensionserhöhung. Dies kommt den Beziehern niedrigerer Pensionen zugute.
Das Gesamtpensionseinkommen eines Pensionisten ist die Summe seiner Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch Leistungen nach dem Sonderpensionsgesetz. Die Ausgleichszulagen-Richtsätze (Einzel- und Ehepaarrichtsatz) wurden mit Jahresbeginn um 2,2 Prozent erhöht.

Quelle: SVB

Seit 1. Juli 2017 führen die Pensionsversicherungsträger die Feststellung von Schwerarbeitszeiten bis zu zehn Jahre vor dem frühestmöglichen Anfallsalter für die Schwerarbeitspension (=60. Lebensjahr) durch. Das heißt, Schwerarbeitszeiten können nun bereits ab Vollendung des 50. Lebensjahres festgestellt werden. Diese Frist wurde von drei auf zehn Jahre erweitert. Eine Schwerarbeitspension kann frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden. Da Frauen das Regelpensionsalter derzeit ebenfalls mit dem 60. Lebensjahr erreichen (Männer mit dem 65. Lebensjahr), ist die Schwerarbeitspension für Frauen erst ab der Anhebung des Regelpensionsalters ab dem Jahr 2024 relevant.

Quelle: SVB

Für den Anspruch auf eine Langzeitversichertenpension („Hacklerregelung“) sowie für eine Langzeitversichertenpension bei Schwerarbeit müssen mindestens 540 Beitragsmonate (Männer) vorliegen. Seit 1. Juli 2017 werden die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes in vollem Ausmaß für diese Pensionsarten angerechnet (davor höchstens 30 Monate).

Änderungen in der Krankenversicherung
Für kieferorthopädische Behandlungen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei Vorliegen von besonders schweren Zahn- oder Kieferfehlstellungen haben die Krankenversicherungsträger seit 1. Juli 2015 die Kosten im Sachleistungsweg zu übernehmen. Für all jene, die nicht in diese Gratiszahnspangen-Regelung fallen, gibt es aufgrund der Leistungsharmonisierung ab 2018 eine einheitliche Kostenbeteiligung. Diese wurde nun mit 30 Prozent des Vertragstarifes für die abnehmbare Zahnspange festgelegt. Der jährliche Vertragstarif beträgt ab 1. Jänner 2018 896 Euro. Der Kostenanteil für die Versicherten beträgt somit 268,80 Euro jährlich. Setzt der Zahnarzt keine abnehmbare Versorgung, sondern eine festsitzende Zahnspange ein bzw. wird überhaupt ein Wahlzahnarzt oder Wahlkieferorthopäde in Anspruch genommen, erhält der Patient 70 Prozent des Vertragstarifs für die abnehmbare Versorgung als Kostenzuschuss. Der Kostenzuschuss beträgt somit 627,20 Euro. Diese Neuregelungen gelten für jene Fälle, die ab 1. Jänner 2018 mit der Behandlung neu beginnen.
Weitere Informationen sind im Internet unter www.svb.at/gesetzlicheaenderungen nachlesbar.

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