Kalamitätsabschlag von 30 Prozent beim Einheitswert Forst

Köstinger/Moosbrugger: Entlastung für von Schadholzereignissen extrem betroffene Betriebe – Anträge auf Wertfortschreibung ab sofort möglich – Schadholzereignisse können nun bei der Berechnung des forstlichen Einheitswertes berücksichtigt werden.

Für Schäden am Wald durch Schneebruch, Stürme, Dürre und Borkenkäferbefall kann nun eine Herabsetzung des Einheitswertes beantragt werden.

„Ab sofort können bei der Berechnung des forstlichen Einheitswertes auch Schadholzereignisse berücksichtigt werden. Damit reduziert sich der Einheitswert der Betriebe und somit die Berechnungsgrundlage für Steuern- und Abgaben“, erklärt Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger.
Auch LK Österreich Präsident Josef Moosbrugger kommentiert die erreichten Änderungen bei der forstlichen Einheitsbewertung positiv: „Der Klimawandel bringt immer heftigere Stürme, Schneebrüche oder Dürreperioden mit großflächigem Borkenkäferbefall mit sich. Die damit verbundenen dauerhaften Ertragswertminderungen können nun durch einen 30-prozentigen Abschlag berücksichtigt werden.“

Quelle: BMLRT / Paul Gruber
Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger und LK-Österreich-Präsident Josef Moosbrugger stellen die nun mögliche steuerliche Entlastung der Waldbewirtschafter vor.

Antrag auf Wertfortschreibung ist ab sofort möglich

Betroffene Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer können ab sofort Anträge auf eine Wertfortschreibung stellen, wobei wie bisher die bestehenden Wertfortschreibungsgrenzen erreicht werden müssen. Diese betragen entweder eine 5-prozentige Änderung des gesamten Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, mindestens aber 300 Euro, oder mehr als 1.000 Euro.

Kalamitätsabschlag in Höhe von 30 Prozent

• Der „Kalamitätsabschlag“ in Höhe von 30 Prozent wird ab Stichtag 1. Jän. 2021 gewährt, wenn mindestens 20 Prozent des Wirtschaftswald-Hochwaldes von einer Kalamität betroffen sind.
• Dabei können alle flächigen Kalamitätsschäden im Wirtschaftswald-Hochwald ab dem Jahr 2017 geltend gemacht werden.
• Verteilt sich die Kalamität auf mehrere kleine Flächen, müssen diese Einzelflächen mindestens 0,3 Hektar groß sein.
• Der Abschlag kann auch geltend gemacht werden, wenn die betroffene Fläche bereits verjüngt ist (z. B. Naturverjüngung oder Aufforstung ist vorhanden).

Moosbrugger: „Die Landwirtschaftskammer hat intensiv darauf gedrängt, dass für die Praxis notwendige Änderungen auch im Einheitswert abgebildet werden. Mit der nun gültigen Berücksichtigung von Kalamitäten im Einheitswert hat die Bunderegierung erneut gezeigt, dass ihr die Entlastung von unverschuldet in Not geratenen Betrieben ein echtes Anliegen ist.“ Bundesministerin Köstinger hebt zudem auch den Waldfonds hervor, mit dem „das größte Investitionspaket für unsere Waldbäuerinnen und Waldbauern“ gestartet worden sei.

Die Details der Neuregelung finden sich auch hier:

Forstliche Einheitswerte werden bei Kalamitäten verringert

 

- Bildquellen -

  • 210218 Web Koestinger Moosbrugger BMLRT Gruber: BMLRT / Paul Gruber
  • 210218 Web Schneedruck Agrarfoto: agrarfoto.com
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AUTORH.M.
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