Die zuerst geplanten Bestimmungen für die Mindestbodenbedeckung für Ackerflächen (GLÖZ 6) stellten Ackerbaubetriebe in bestimmten Regionen vor große Herausforderungen, zumal die Nutzung der Frostgare damit stark eingeschränkt wird. Das Landwirtschaftsministerium (BML) arbeitete daher seit Monaten an einer Abänderung des GLÖZ 6-Standards. Mit Erfolg: die Liste der Ausnahmen für bestimmte Kulturen wurde erweitert, wie berichtet.

Nun sind die Regeln für den GLÖZ 6-Standard seitens der EU abgesegnet worden. Flächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrübe, für die Saatgutvermehrung von Gräsern und Mais, Heil- und Gewürzpflanzen sowie Sommermohn und Öllein werden vom Mindestausmaß von 80 % Bodenbedeckung der Ackerflächen ausgenommen. Weiters sind Ausnahmen für geflügel- bzw. schweinehaltende Betriebe bis zu 40 ha Ackerfläche und mit einem Maisanteil über 30 % vorgesehen. Deren Flächen auf schweren Böden – Lehm, Ton und lehmigen Ton gemäß Finanzbodenschätzung – sind ebenso ausgenommen, wenn sie über einen Mindestviehbesatz von 0,3 GVE/ha Ackerfläche verfügen. Ersten Analysen zufolge wird die Ausnahme für schwere Böden österreichweit von ca. 4.000 Betrieben auf rd. 25.000 ha in Anspruch genommen werden können.

Auch bei Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen müssen jedoch im definierten Zeitraum mindestens 55% der betrieblichen Ackerflächen eine Bodenbedeckung aufweisen, wobei die Ausnahmen für bestimmtes Feldgemüse bestehen bleibt.

Bodenbedeckungsrechner online abrufbar

Um bei den Ausnahmen und Vorgaben nicht den Durchblick zu verlieren, stellen die Landwirtschaftskammern Niederösterreich und Steiermark einen Bodenbedeckungsrechner bereit. 

Der österreichische GAP-Strategieplan 2023-2027 wurde mittels Durchführungsbeschluss von der EU-Kommission genehmigt. Nun wurde die Änderung der nationalen GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung kundgemacht. Die Änderung des GLÖZ 6-Standards tritt demnach bereits mit 1. November 2023 in Kraft. 

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AUTORMartina Kiefer
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