Wer kann die Förderung beantragen?
Ziel der Maßnahme ist es, die Diversifizierung und der Qualitätssicherung in der bäuerlichen Direktvermarktung zu stärken. Entsprechend werden Spezialanwendungen für die Erhöhung der Sicherheit am Betrieb und zur Erleichterung der Qualitätsmanagements eingeführt.
Bäuerliche Direktvermarkter aus Niederösterreich können um eine Förderung ansuchen, Gebietskörperschaften sind ausgenommen.
Was ist förderfähig?
Konkret werden technische Geräte und Software für Direktvermarktungsläden (Überwachungs-/Kontrollsysteme, Bezahl-, Qualitäts- und Betriebssicherungssysteme, spezifische Softwareprogramme etc.) gefördert, nicht förderfähig ist allgemeine Standardausstattung (Handy, Laptop etc.) oder laufende Kosten.
Außerdem werden Kleininvestitionen zur Durchführung einer teilmobilen Schlachtung und zur Ermöglichung eines gesetzeskonformen Transportes zum Schlachthof in der Förderung berücksichtigt.
Ebenfalls förderfähig sind Anlagen zur Einbruchs- und Diebstahlssicherung von Direktvermarkterläden bzw. zur Biosicherheit im Stall. Für Direktvermarkter ebenfalls förderwürdig sind Notstromaggregate, die die Kühlkette der für den Verkauf bestimmten Lebensmittel auch im Stromausfall aufrechterhalten sollen.
Welche Unterlagen brauche ich für die Beantragung?
Bei der Beantragung hat der bäuerliche Direktvermarkter das ausgefüllte Antragsformular, die De-minimis-Erklärung, Rechnung sowie eine Bezahlbestätigung zu übermitteln. Eine Beantragung ist somit erst mit Fertigstellung des Projekts möglich.
Welche Höhe hat die Förderung?
Anschaffungen zwischen 3.000 und 15.000 Euro Nettoinvestitionskosten sind förderfähig, davon sind maximal 25 Prozent förderbar. Für Großprojekte über 15.000 Euro steht die Investitionsförderung in der neuen GAP zur Verfügung.
Wird die Reparatur einer Bestands-Vorrichtung gefördert?
Nein, eine Reparatur betrifft den laufenden Betrieb. Neuanschaffungen bzw. Erweiterungen von Vorrichtungen durch Direktvermarkter werden gefördert.
Ab wann kann die Förderung wo beantragt werden?
Die Förderung ist voraussichtlich ab März 2023 beantragbar, abwickelnde Stelle ist das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung.
Hier geht’s zur Antragsstelle: Abteilung Landwirtschaftsförderung – Land Niederösterreich (noe.gv.at)
Kann die Förderung auch im Nachhinein gewährt werden?
Ja. Nachgewiesene Kosten, die ab dem 1. Jänner 2023 entstanden sind, können in der Förderung mitberücksichtigt werden.
Kontakt zur Förderstelle:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3)
Telefon-Anlaufstelle: 02742/9005-12981
E-Mail: post.lf3@noel.gv.at
Adresse: 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 12