Forstrecht: Darf jeder Hund in jeden Wald?

Eine über das Betretungsrecht hinausgehende Benutzung ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Grundsätzlich ist es daher ohne die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Waldeigentümers verboten, Hunde abseits von öffentlich benützbaren Wegen in den Wald mitzunehmen. Foto: agrarfoto.com

Das ist wohl jedem Waldbesitzer schon passiert: Da kommt einem im eigenen Wald ein fremder Hund entgegen, freilaufend oder an der Leine – und der Mensch am anderen Ende der Leine erklärt einem ganz bestimmt, dass alles rechtens sei, da die Mitnahme von Hunden durch das Forstgesetz gestattet sei. Und wer das glaubt, hat wohl das Forstgesetz nicht ganz verstanden.

Kein Einzelfall: In Zeiten stetig steigender Begehrlichkeiten und Ansprüche an den Wald – sei es von Seiten des Naturschutzes, Objektschutzes, Klimaschutzes, der Jagd oder der unfassbar vielfältigen Freizeitnutzungen – wird es nämlich sowohl für die Waldeigentümer, Waldbewirtschafter und forstlichen Dienstleister wie auch für die Aufsichtsbehörden immer schwieriger, die komplexe Rechtslage im Wald zu erfassen und zu verstehen.

Der Hundehalter wird sich wohl auf das Betretungsrecht im Sinne des § 33 des Forstgesetzes berufen, wonach “jedermann Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf”. Nur – Hunde sind von diesem Betretungsrecht natürlich nicht umfasst. Weil: Jedermann ist gleich jedefrau ist gleich jedeskind, nicht aber jederhund!

,,Jedermann” bezieht sich nämlich ausschließlich auf Personen. Auf Tiere sind hingegen grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Abweichende gesetzliche Regelungen beschränken sich ausdrücklich auf Schutzvorschriften für Tiere, wie etwa das strafrechtliche Verbot der Tierquälerei.

Eine über das Betretungsrecht hinausgehende Benutzung ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Grundsätzlich ist es daher ohne die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Waldeigentümers verboten, Hunde abseits von öffentlich benützbaren Wegen in den Wald mitzunehmen.

Forststraßen gelten laut Forstgesetz als Wald und sind daher vom Betretungsrecht umfasst. Es ist jedoch nicht jeder nicht-öffentliche Weg, der durch einen Wald führt und wie eine Forststraße aussieht, auch notwendigerweise eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes. Hofzufahrten , Güterwege und Almaufschließungswege werden auf Grundlage der Güter- und Seilwege-Gesetze der Bundesländer geregelt, vom Trassenverlauf betroffener Waldboden wird dabei gerodet, womit das Forstgesetz nicht mehr anwendbar wird und das sich daraus ergebende Betretungsrecht nicht mehr gilt. Der Wegehalter (= Besitzer eines solchen Weges) kann daher das Betreten seiner Weganlage nach seinem Ermessen gestatten – oder auch nicht. Das gilt für Hunde wie für Menschen.

Erholungssuchende, die von ihrem Betretungsrecht im Sinne des § 33 Forstgesetz Gebrauch machen, dürfen somit Hunde abseits von öffentlich benützbaren Wegen nur dann in den Wald mitnehmen, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Waldeigentümers eingeholt haben.

Veranstaltungstipp

Waldeigenschaft und Waldfeststellung, das öffentlichen Interesse am Beispiel des Rodungsverfahrens (Walderhaltung oder Rodung – was ist wo wichtiger?), Haftung im Waldbestand und auf markierten Wegen, Waldverwüstung (wo beginnt sie und welche rechtlichen Folgen zieht sie nach sich?) …. diese und viele andere Fragen werden im Seminar „Forstrecht für Jedermann“ am 27. Februar 2018 an der Forstlichen Ausbildungsstätte in Ossiach (Kärnten) behandelt. Intensiver wird es beim Workshop am 3. Mai 2018 mit maximal 18 Teilnehmern.
Der Autor DI Mag. Peter Herbst ist Forstsachverständiger und Jurist in Villach.

Weitere Informationen zu den Veranstaltungen:

Forstrecht 27. Februar 2018

Forstrecht WS 3. Mai 2018

 

 

- Bildquellen -

  • Tannenwald 20 ID71935: agrarfoto.com
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