AMA: Restbestände konventioneller Ohrmarken nach dem 30. April weiterverwenden

Restbestände konventioneller Ohrmarken können weiterverwendet werden. FOTO: agrarfoto.com

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ergeben sich in praktisch allen Bereichen Auswirkungen auf den laufenden Betrieb und die zugrunde liegenden Regelungen. Analog zu den im zweiten COVID-19-Gesetz enthaltenen Fristerstreckungen wird das in § 16 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 mit 30. April 2020 festgelegte Fristende für den Einsatz konventioneller Ohrmarken gehemmt. Somit können die auf den Betrieben verfügbaren Restbestände von konventionellen Ohrmarken auch über den 30. April 2020 hinaus verwendet werden. Die AMA weist darauf hin, dass grundsätzlich nur noch elektronische Ohrmarkensets versendet werden. Davon ausgenommen sind jene Betriebe, welche mittels Formblatt “Antrag auf Ausnahme von der Belieferung mit elektronischen Rinder-Ohrmarkensets”, zu finden unter https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Lebendrinderkennzeichnung/Merkblaetter technische Probleme bei im Stall eingesetzten Systemen im Zusammenhang mit der elektronischen Rinderkennzeichnung gemeldet haben. 

AIZ

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