Richtige und vollständige Angaben in der Tierliste sind Voraussetzung, um unter anderem die korrekte Prämienberechnung bei den ÖPUL 2015-Tierschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Beispielsweise ist für die Auszahlung von Schafen, Ziegen und Schweinen bei den Maßnahmen “Tierschutz – Weide” und “Tierschutz – Stallhaltung” neben den erforderlichen Angaben (in der Beilage “MFA-Angaben” des Mehrfachantrags-Flächen) die korrekte Beantragung der jeweiligen Stückzahlen in den dafür vorgesehenen Positionen der Beilage “Tierliste” erforderlich. In der Tierliste ist der Stückbestand der am Betrieb gehaltenen Tierkategorien jedenfalls zum Stichtag 1. April verpflichtend anzuführen. Angaben zum Jahresdurchschnitt sind dann erforderlich, wenn der Bestand im Jahresverlauf schwankt und dadurch vom Stichtag 1. April abweicht. Kommt es zu Abweichungen hinsichtlich Stichtag/Durchschnitt, muss eine Korrektur auf den tatsächlichen Durchschnittsbestand vorgenommen werden.
Diese sind als Korrektur zum MFA-Flächen bis 9. Juni 2020 einzureichen. Eine Bestandserhöhung kann nach diesem Datum nur mit entsprechenden Nachweisen (Pferdepass, Viehverkehrsschein etc.) genehmigt werden, nach dem Versand der Auszahlungsmitteilung ist das nicht mehr möglich. Nach einer Vor-Ort-Kontrolle sind diese Korrekturen generell nicht mehr erlaubt.
Excel-Formular als Hilfestellung
Um die Berechnung des durchschnittlichen Jahrestierbestandes zu erleichtern, steht unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Listen ein Excel-Formular zur Verfügung. Damit kann der durchschnittliche Bestand für ein Kalenderjahr (voraus-)berechnet und auch jener des Vorjahres nachgerechnet werden, da für den letzten Fall bereits alle Daten vorliegen. Bei ähnlichen Verhältnissen kann dann das ermittelte Ergebnis für die Beantragung in der aktuellen Tierliste des MFA-Flächen herangezogen werden.
Bei Rindern sind keine Angaben in der Tierliste erforderlich, diese werden automatisch aus der in der AMA eingerichteten Rinderdatenbank entnommen. In den “MFA-Angaben” des Mehrfachantrages-Flächen sind jedoch gegebenenfalls nicht förderfähige Tiere für die Tierschutzmaßnahmen einzutragen.
Datenabgleich zwischen AMA und Statistik gemäß rechtlicher Vorgabe
In der Bundesanstalt Statistik Österreich wird das Veterinärinformationssystem (VIS) geführt. In dieser Datenbank sind unter anderem alle Schaf-, Ziegen- und Schweinehalter sowie die meldepflichtigen Tierbewegungen registriert. Meldepflichtige Ereignisse gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 sind für diese Halter Ab- und Zugang von lebenden Tieren, Schlachtungen etc. Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an das VIS gemeldeten Tierbewegungen ist der jeweilige Landwirt. Die gespeicherten Informationen können von ihm unter www.ovis.at eingesehen werden.
Die AMA muss gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 die Daten der Tierliste an das VIS melden. Im Gegenzug dazu muss gemäß Festlegung durch die EU-Kommission ein Abgleich der an das VIS gemeldeten Tierinformationen mit den AMA-Daten vorgenommen werden. Die AMA kann dadurch neben der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen die Antragsangaben im Bereich der Tierschutzmaßnahmen bei Schafen, Ziegen und Schweinen plausibilisieren und nachprüfen. VIS-Daten werden auch für Vor-Ort-Kontrollen im Bereich der gekoppelten Stützung und der Cross Compliance verwendet. Auf die gewissenhafte Angabe und Meldung der Tierdaten ist daher besonders zu achten, um Förderungskürzungen zu vermeiden.
AIZ