Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft wird gut angenommen

Auch Schweinemast-Beriebe waren von den Schließungen von Gastronomie und Hotellerie stark betroffen. FOTO: agrarfoto.com

Durch die Corona-Krise und die damit verbundenen Schließungen von Gastronomie und Hotellerie wurden auch die bäuerlichen Produzenten schwer getroffen. Daher wurde für die vier Betriebszweige Schweinemast und Zuchtsauen, Speise- und Saatkartoffeln, Legehennen sowie Wein der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft geschaffen, um die größten Einbußen abzufedern, wie das AIZ berichtet. Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger zieht jetzt eine positive Zwischenbilanz.

Für diese Maßnahme wurden insgesamt bis zu 60 Mio. Euro zur Verfügung gestellt, die Antragstellung war vom 15. Februar bis 15. Juni möglich. Mit Stand 30. August wurden insgesamt 26,5 Mio. Euro ausbezahlt, davon 17,2 Mio. Euro im Schweinesektor, 4,2 Mio. Euro im Kartoffel- und 5,1 Mio. Euro im Eierbereich. Es handelt sich dabei um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Verluste wurden anhand von Deckungsbeiträgen pauschal ermittelt. Damit ist eine rasche und weitgehend automatisierte Abwicklung möglich.

“Die Corona-bedingten Schließungen im Tourismus und in der Gastronomie hatten massive Auswirkungen auf manche landwirtschaftlichen Betriebszweige. Mit dem Verlustersatz konnten wir schnell, einfach und direkt Einkommensverluste abfedern. Dass unsere Unterstützungsmaßnahmen erfolgreich gewirkt haben, zeigt sich auch bei der landwirtschaftlichen Einkommensentwicklung, die trotz Corona-Krise stabil gehalten werden konnte”, betont Köstinger.

“Fast die Hälfte der 60 Mio. Euro, die für den Verlustersatz zur Verfügung stehen, wurde bereits ausgezahlt. Diese Unterstützung wird gut angenommen, das ist eine positive Zwischenbilanz. Unser Ziel war und ist, die landwirtschaftlichen Betriebe bestmöglich durch die Krise zu bringen”, so die Ministerin.

Zwei Berechnungsmodelle

Der Verlustersatz konnte von landwirtschaftlichen Betriebszweigen beantragt werden, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben. Als Vergleichszeitraum dienten die gleichen Monate des Vorjahres. Die Förderobergrenze liegt bei 100.000 Euro für jeden Betriebszweig. Zusätzlich ist eine beihilferechtliche Obergrenze von 225.000 Euro je Landwirt zu beachten.

Der Verlust wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt. 70% des pauschal ermittelten Verlustes werden als Zuschuss gewährt. Für die Weinwirtschaft gibt es ein eigenes Berechnungsmodell. Hier gilt ein Jahresumsatzrückgang von zumindest 40% als Einstiegskriterium. Die Ermittlung des Umsatzrückganges und des betrieblichen Einkunftsverlustes basiert auf dem Vergleich der Verkäufe in den Bestandsmeldungen 2019 und 2021 unter Berücksichtigung der für die Branche festgelegten durchschnittlichen Verkaufspreise. Für Weinbaubetriebe werden für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 als Zuschuss 70% des aliquot errechneten Rückganges des Jahresumsatzes gewährt.

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AUTORRed. SN
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