Die Behörde hatte einen Wolf, der nachweislich 59 Schafe getötet hat, in einem klar definierten Gebiet im Tiroler Oberland für 60 Tage mit einem Ausnahmebescheid von der ganzjährigen Schonfrist zum Abschuss freigegeben. Aufgrund der unmittelbaren Gefahr für Weidetiere wurde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen diesen Bescheid aberkannt.
Das Landesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen die Abschussgenehmigung aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden nicht mit dem Gebot der Effektivität des Unionsrechts in Einklang zu bringen sein. Die volle Wirksamkeit einer späteren Gerichtsentscheidung über die EU-artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Abschussbescheides wäre nicht gewährleistet.
Bei Wolfsangriffen schnell handeln
„Mit diesem Argument verkommt jeder Abschussbescheid zur Farce. Durch das alleinige Abstellen auf den Artenschutz hätten Beschwerden auch bei einer konkreten Gefährdung von Menschen eine aufschiebende Wirkung. Wolfsangriffe erfordern aber schnelles Handeln“, kann Bauernbundobmann LHStv. Josef Geisler diese Begründung in keiner Weise nachvollziehen. Bei der Zu- und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Interessenabwägung vorgenommen werden.
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