Quelle: LandTirol
Bauernbundobmann LHStv. Josef Geisler

Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, das der Beschwerde gegen den Abschussbescheid eines Wolfs im Tiroler Oberland die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ergreift Bauernbundobmann LHStv. Josef Geisler Rechtsmittel: „Wir nutzen alle uns zur Verfügung stehenden Mittel und werden gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Revision einlegen und das Höchstgericht anrufen. Der Verfassungsdienst des Landes ist bereits dabei, die entsprechenden Schriftstücke für die Revision beim Verwaltungsgerichtshof auszuarbeiten. Ohne die Möglichkeit, rasch einzugreifen, ist jeder Abschussbescheid totes Recht. Nachdem vergangene Woche die genetische Bestätigung gekommen ist, dass der Wolf 118MATK auch für die Risse auf einer geschützten Heimweide in Pfaffenhofen verantwortlich ist, werden wir noch in dieser Woche einen neuen Bescheid erlassen. Mit diesem Bescheid nehmen wir einen Wolf in zwei weiteren Jagdteilgebieten – nämlich in Pfaffenhofen und Oberhofen – von der ganzjährigen Schonzeit aus. Nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wird dieser Bescheid zwar nicht unmittelbar wirksam, aber wir wollen nichts unversucht lassen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der WWF nicht wieder reflexartig Beschwerde einlegt, würde immerhin noch ein Zeitfenster von rund zehn Tagen bleiben, um den Wolf in diesem Gebiet zu schießen.“

Weil vom Wolf 118MATK eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere ausgeht, hat die Behörde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen die Abschussgenehmigung für den Wolf, der im Tiroler Oberland nachweislich 59 Schafe getötet hat, aberkannt. Damit war der Wolf seit Bescheiderlassung am 27. Oktober von der ganzjährigen Schonzeit ausgenommen und durfte bejagt werden.

Doch aus formalen Gründen hat das Landesverwaltungsgericht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung behoben, nachdem WWF und Ökobüro – wie auch schon in Salzburg und Kärnten – Beschwerde eingelegt hatten. In der Begründung des Gerichts zur Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung heißt es: „[…], so wäre die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt. […] Damit wäre das Gebot der Effektivität des Unionsrechts nicht in Einklang zu bringen.“ In der Sache selbst – nämlich der Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit eines Wolfes in zehn Jagdteilgebieten für 60 Tage – hat das Landesverwaltungsgericht nicht entschieden.

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  • LandTirolGeislerAlm 187: LandTirol
  • Wolf Symbolbild: Adobe Stock
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AUTORred. HP
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