Alle neun Jahre erfolgt die Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Mit einer nun vorgelegten Novelle werden wesentliche klimatische Veränderungen berücksichtigt und die nächste Hauptfeststellung am 1. Jänner 2023 sichergestellt, begrüßt Bauernbundpräsident Georg Strasser die aktuelle Novelle der Einheitswert-Bewertungsgesetze.

„Hitzewellen, Dürreperioden und Starkregen nehmen stetig zu – das beeinflusst die Erträge in der Landwirtschaft. Jetzt werden rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, um die klimatischen Veränderungen zielgerichtet bei den pauschalen Einheitswerten einfließen zu lassen“, sagt Strasser. „Die Hauptfeststellung beschränkt sich künftig auf jene Bewertungsparameter, deren Änderungen auch tatsächlich spürbar sind. Das stellt eine enorme Verwaltungsvereinfachung dar und reduziert Bürokratie.“

Ähnlich kommentiert auch die Landwirtschaftskammer Österreich den Beschluss der Änderung des Bewertungs- und Bodenschätzungsgesetzes im Ministerrat. „Damit werden die Bemessungsgrundlagen für diverse Steuern und Abgaben aktualisiert. Gleichzeitig wird damit das bewährte System der Pauschalierung auf rechtlich festem Boden verankert. Für viele kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann damit ein einfaches, bewährtes und auch für die Finanzämter administrierbares System fortgeführt werden. Überbordende Bürokratie, die mehr kostet als nützt, wird dadurch weiterhin vermieden“, betont der Generalsekretär der LK Österreich, Ferdinand Lembacher.

Weil es seit der letzten Hauptfeststellung bei vielen Ertragsbedingungen, wie etwa den Bodenverhältnissen, keine nennenswerten Veränderungen gegeben habe, werde sich die nächste Bewertung auf die Aktualisierung der klimatischen Verhältnisse konzentrieren. Die den aktuellen Einheitswerten zugrunde gelegten regionalen Klimadaten seien teilweise weit zurückliegend. „Die Hauptfeststellung 2023 soll möglichst aktuelle Klimadaten berücksichtigen und die Effekte des Klimawandels, wie Hitze oder Trockenperioden, besser abbilden“, sagte Lembacher.

Laut Lembacher diene die Hauptfeststellung der Einheitswerte nicht – „wie von manchen Medien fälschlicherweise dargestellt – dazu, die Bauerneinkommen zur Ermittlung der Steuerschuld nicht mehr zu eruieren. Vielmehr gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, die Einheitswerte in regelmäßigen Abständen, nämlich neun Jahre, den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.“ Die Hauptfeststellung 2023 sei daher nicht mehr und nicht weniger als die Umsetzung dieser Vorgabe, so der LKÖ-Generalsekretär. Auch ab 2032 werde die Neubewertung keineswegs abgeschafft, sondern auf ein laufendes System umgestellt.

Der sogenannte Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bildet die Grundlage für eine Vielzahl an Steuern und Abgaben. Dazu zählen Grundsteuer, Grundsteuerzuschläge, wie die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Einkommensteuer bei vollpauschalierten Betrieben, Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung, Grunderwerbssteuer bei bäuerlichen Betriebsübergaben, Kirchenbeitrag und vieles mehr. Er ist die vereinfachte Abbildung der Einkommensmöglichkeiten eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Bis zu einer Einheitswertgrenze von 75.000 Euro kann dieser als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer herangezogen werden. Betriebe mit größerem Einheitswert müssen schon jetzt Einnahmen dokumentieren, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen oder auch einen Bilanzgewinn durch Buchhaltung ermitteln.

Generell erklärte der Bauernbundpräsident zum pauschalen Einheitswertsystem: „Ohne dieses würde unverhältnismäßig viel Bürokratie auf den Bäuerinnen und Bauern lasten. Seit mehr als einem Jahrzehnt stagnieren die bäuerlichen Einkommen. Mehr Verwaltung würde nur den Strukturwandel weiter verschärfen und die Existenz kleiner Familienbetriebe gefährden.“

 

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AUTORRed. SN
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