Bei der Umsetzung der neuen Förderperiode ab 2023 kommt es zu Änderungen im Antragstellungskonzept. Im Gegensatz zu bisher werden Zwischenfrucht-Begrünungen bereits dem Anlagejahr zugeordnet werden müssen. Den eigenständigen Herbstantrag wird es nicht mehr geben, berichtet das AIZ. Deshalb sei es notwendig, die im Jahr 2022 angelegten Zwischenfrucht-Begrünungen der ÖPUL-Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” in den Mehrfachantrag-Flächen zu integrieren, informiert die Agrarmarkt Austria (AMA).

Zwischenfrucht-Begrünungen mit Anlagezeitpunkt im Sommer/Herbst 2022 werden heuer noch im Rahmen der laufenden ÖPUL 2015-Periode und nach den geltenden ÖPUL 2015-Förderungsbedingungen umgesetzt. Betriebe, die Zwischenfrucht-Begrünungen im Jahr 2022 anlegen, müssen sämtliche Begrünungsvarianten bereits verpflichtend im Mehrfachantrag-Flächen 2022 beantragen. Dies war bisher schon für die Greening-Begrünungsvarianten sowie für die Varianten 1 und 2 im Rahmen des ÖPUL 2015 erforderlich. Nun müssen auch die anderen ÖPUL-Begrünungsvarianten im Mehrfachantrag-Flächen angegeben werden. Teilnahmeberechtigt sind alle Betriebe, die mit Herbstantrag 2021 die Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” gültig verlängert oder mittels Maßnahmenübernahme gültig übernommen haben und sich daher in einer gültigen Verpflichtung für die Maßnahme befinden. Es ist kein gesonderter Verlängerungsantrag für 2022 für die Maßnahme erforderlich.

Bei der Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen 2022 ist womöglich noch nicht gesichert bekannt, auf welchen Flächen eine Begrünung angelegt werden wird. Aus diesem Grund gibt es gesonderte Beantragungsfristen für die Begrünungsflächen. Die Beantragung der Zwischenfrucht-Begrünungen für Sommer/Herbst 2022 muss im Mehrfachantrag-Flächen 2022 bis spätestens am 31. August 2022 (für die Begrünungsvarianten 1 und 2) beziehungsweise bis spätestens am 30. September 2022 (für die Begrünungsvarianten 3 bis 6) erfolgen. Idealerweise werden die Begrünungsflächen bereits bei der Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen 2022 beantragt. Mittels Korrektur zum Antrag können jedoch die Begrünungsvarianten auch nach der Abgabe bis zur jeweiligen Frist geändert oder neu erfasst werden. Zum spätesten Einreichtermin der jeweiligen Variante ist keine Nachfrist vorgesehen. Die Beantragung im Herbstantrag 2022 entfällt.

Weitere Bedingungen

Betriebe, die die Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” im Herbst 2021 verlängert und Begrünungsflächen beantragt haben, können auch Begrünungsflächen für 2022 beantragen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung dazu. Ein Neu- oder Wiedereinstieg in die Maßnahme ist nicht möglich. Die Zwischenfrucht-Begrünungen im Sommer/Herbst 2022 sind entsprechend den bekannten inhaltlichen Vorgaben der Begrünungsvarianten des ÖPUL 2015 anzulegen. Die Berechnung der erforderlichen 10 % Mindestbegrünungsfläche erfolgt auf Basis des Ackerflächenausmaßes im Mehrfachantrag-Flächen 2022.

Der bisherige Stichtag 1. Oktober entfällt. Es ist nicht möglich, im Herbst neu hinzugenommene Flächen als Begrünung zu beantragen. Als Zahlungsantrag für die Zwischenfrucht-Begrünungen vom Sommer/Herbst 2022 zählt ebenfalls der Mehrfachantrag-Flächen 2022. Im Falle einer Rückforderung, eines Einbehalts oder einer Sanktion werden die Zwischenfrucht-Begrünungen gemäß Sommer/Herbst 2021 und Sommer/Herbst 2022 getrennt betrachtet. Es erfolgt keine Kumulation im Falle von inhaltlichen Verstößen zwischen den Begrünungen der beiden Jahre. Die Prämienobergrenze von 600 Euro für alle ÖPUL-Maßnahmen auf der Fläche wird weiterhin angewendet. Dabei ist zu beachten, dass sowohl die Begrünungen im Sommer/Herbst 2021 als auch jene vom Sommer/Herbst 2022 dem Antragsjahr 2022 zugeordnet werden.

Durch diese Umstellung wird es auch zu einer früheren Auszahlung der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” kommen. Die erste Teilzahlung für im Sommer/Herbst 2022 angelegte Begrünungen ist im Ausmaß von 75 % der voraussichtlichen Prämie mit der Auszahlung Ende April 2023 geplant. Die AMA wird das auf der Mitteilung für das Antragsjahr 2022 transparent darstellen, sodass die Begrünungen von 2021 und 2022 unterschieden werden können. Obige Ausführungen gelten vorbehaltlich der Verlautbarung der geänderten Sonderrichtlinie ÖPUL 2015.

Mulch- und Direktsaat inklusive Strip-Till

Die Abgeltung eventuell nachfolgender Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till) erfolgt nicht mehr im Rahmen des ÖPUL 2015, sondern auf Basis des GAP-Strategieplans für die neue Förderperiode ab 2023 und wird laut AMA voraussichtlich im Mehrfachantrag-Flächen 2023 zu beantragen sein.

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