„Abschussverordnungen wird es auch heuer geben“

Im Herbst 2022 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Rechtsfragen zur Auslegung der derzeit geltenden FFH-Richtlinie für eine so genannte Vorabentscheidung übermittelt. Nunmehr hat die Generalanwältin ihre Schlussanträge hinsichtlich der Möglichkeit der länderübergreifenden Betrachtung der Wolfspopulation, der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen oder der Schadensbewertung vorgelegt. Diese sind für das Gericht nicht bindend. Eine Entscheidung des Gerichts wird Mitte des Jahres erwartet.

Ziel bleibt Änderung der FFH-Richtlinie

Als „teils erfreulich, teils enttäuschend und insgesamt wenig überraschend“ bezeichnet LH-Stv. Josef Geisler in einer ersten Reaktion die Ausführungen der Generalanwältin. „Auch im heurigen Jahr wird es Abschussverordnungen nach der seit 2023 in Tirol geltenden Rechtslage geben. Wir werden auch die Herdenschutz-Pilotprojekte fortführen. Unser Ziel auf EU-Ebene ist und bleibt die Änderung der 30 Jahre alten FFH-Richtlinie. Der Wolf ist keine gefährdete Tierart und gehört reguliert wie andere Wildtierarten auch“, bekräftigt LH-Stv. Geisler einmal mehr die Position Tirols. Die Empfehlungen der Generalanwältin haben für Tirol keine unmittelbaren Auswirkungen. Eine Ungleichbehandlung zu Ländern wie etwa Schweden, in denen die Entnahme von Wölfen anders geregelt ist, ist laut der Generalanwältin nicht gegeben.

Derzeit werden die Schlussanträge der Generalanwältin einer juristischen Detailanalyse unterzogen. Bestätigt hat die Generalanwältin die Zulässigkeit der „neutralen“ Entnahmen, also von Abschüssen einzelner durchziehender Wölfe, die keine negativen Auswirkungen auf die Populationsentwicklung haben. 

Entscheidung bis Mitte des Jahres

Was den Erhaltungszustand einer Population anlangt, sieht die Generalanwältin hingegen die nationale Ebene als maßgeblich. Damit steht sie im Gegensatz zur Ansicht anderer Mitgliedsstaaten, die sich im Verfahren vor dem EuGH klar für eine länderübergreifende Betrachtung der Population – auch unter Einbeziehung des Nicht-EU-Mitglieds Schweiz – ausgesprochen haben. Was die Definition von Schäden anlangt, so können laut Generalanwältin neben den direkten wirtschaftlichen Schäden auch ideelle Schäden in die Bewertung einfließen. Bei der Prüfung der Alternativen zu einem Abschuss wird eine Einzelfallprüfung verlangt.   

Ausgangsverfahren der vom Landesverwaltungsgericht vorgelegten Rechtsfragen ist ein Abschussbescheid aus dem Jahr 2022, der von Umweltorganisationen beeinsprucht wurde. In der Zwischenzeit wurde das Tiroler Jagdgesetz novelliert erlassen.

Die Schlussanträge der Generalanwältin haben keine bindende Wirkung für das Gericht. Mit einer Entscheidung des EuGH ist voraussichtlich Mitte des Jahres zu rechnen.

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