Eichen sind Bäume des Jahres 2024

Blätter der Stiel- und der Traubeneiche: Die Bäume können in Einzelfällen mehr als 1.000 Jahre alt werden.

Der Verein Kuratorium Wald hat in Kooperation mit dem Landwirtschaftsministerium heuer ganz besondere Edelhölzer ausgezeichnet. Rechtzeitig zum Tag des Baumes gibt es dazu nun Broschüre und Poster online.

Mit der Stieleiche (Quercus robur) und der Traubeneiche (Quercus petrea) wurden heuer gleich zwei Baumarten zum Baum des Jahres gekürt. Der Grund dafür: Die beiden für Mitteleuropa bedeutsamen Eichenarten ähneln sich in vielen Punkten sehr.

Von allen in Europa vorkommenden Eichenarten ist die Stieleiche die am weitesten verbreitete. „Sie besiedelt fast ganz Europa und hat ihren Verbreitungsschwerpunkt in tieferen Lagen, wo sie besonders in Augebieten und bodenfeuchten Ebenen als typische Baumart vorkommt.

Die Traubeneiche bevorzugt deutlich trockenere Standorte und ein gemäßigtes Klima, ihr Verbreitungsareal ist dementsprechend kleiner als das der Stieleiche“, erklären die Experten vom Kuratorium Wald.

Die beiden sommergrünen Laubbäume werden zwischen 20 und 40 Meter hoch und können bis 1.000 Jahre alt werden, in Ausnahmefällen auch weit darüber hinaus. Sie haben seit jeher eine wichtige Bedeutung für den Menschen. Abgesehen von ihrer vor allem historisch wirtschaftlichen Nutzung als Tierfutter dienen die Früchte vielen wildlebenden Tieren als Nahrung. Als Tiefwurzler sind sie zudem wenig windwurfgefährdet. „Das Holz sowohl der Stiel- als auch der Traubeneiche weist eine besondere Beständigkeit, Festigkeit und Dichte auf und gehört daher zu den wertvollsten und wichtigsten europäischen Edellaubhölzern. Seine Nutzungsmöglichkeiten sind vielfältig“, so der Verein. Die Stieleiche ist zudem für ihre symbiontischen Beziehungen mit einer Vielzahl an Mykorrhizapilzen wie etwa dem echten Trüffel bekannt.

Weitere Infos zum Baum des Jahres sowie einen Folder und Poster unter: kuratoriumwald.com/baum-des-jahres

Haftung für Bäume neu geregelt: Mit einer Gesetzesnovelle soll der Schutz von Bäumen außerhalb des Waldes verbessert werden. Das AGBG kannte bislang keine eigene Bestimmung über die schadenersatzrechtliche Haftung für Bäume, vor allem nicht für Schäden, die durch Umstürzen oder durch das Herabfallen eines Astes entstanden sind.     Deshalb hat die Judikatur sinngemäß auf den § 1319 ABGB zurückgegriffen, der eine strenge Bauwerkshaftung vorsieht. Bisher wurden daher oft aus Angst vor einer möglichen Haftung Bäume außerhalb des Waldes flächendeckend gefällt, „selbst wenn das aus Sicherheitsaspekten gar nicht erforderlich gewesen wäre“, heißt es in einer Aussendung der Parlamentsdirektion.
Konkret wurde die Haftung für solche Bäume durch Einfügung des § 1319b per Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 auf eine neue Grundlage gestellt. Die bisher bestehende Beweislastumkehr soll damit entfallen. Somit haben die Geschädigten künftig nachzuweisen, dass Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Letztere hängen nach § 1319b „insbesondere vom
Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab“. Denn für einen Baum, der sich in der Nähe eines Kinderspielplatzes befinde, müssten andere Kriterien gelten als für einen abgelegenen Baum am Stadtrand, erläutert dazu das Justizministerium.
Der § 1319b trat mit 1. Mai in Kraft. Von der Neuregelung nicht betroffen sind Bäume im Wald. Die dafür geltenden Bestimmungen im Forstgesetz bleiben unberührt.

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  • Blätter: sunnychicka - stock.adobe.com
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AUTORRed. MS
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