Der Wald ist nicht nur Wirtschaftsraum, sondern liefert auch wertvolle Beiträge zur Ernährung. „Viele Menschen gehen gerade im Sommer gerne in den Wald. Sie nutzen dabei den Wald als Erholungsraum und damit gleichzeitig den natürlichen Kühleffekt unter den schattigen Baumkronen. Beim Spazieren und Wandern werden auch oft Pilze, Beeren oder Kräuter gesammelt – allesamt Lebensmittel, die den Speiseplan erweitern, so wie auch das Wildbret, das von den heimischen Jägern angeboten wird“, macht Landwirtschaftskammer-Präsidentin Michaela Langer-Weninger auf die vielfältigen Leistungen des Waldes abseits der Holznutzung aufmerksam.
So liefert der Wald nicht nur Lebensmittel, sondern trägt als Quellgebiet von hochqualitativem Trinkwasser auch indirekt zu gesunder Ernährung bei. Zudem produzieren Honigbienen aus Honigtau – den Ausscheidungen von Insekten – den beliebten Wald-honig. Auch Essigsäure, die beispielsweise fürs Einlegen von Essiggurkerl verwendet wird, stammt zum Teil aus dem Wald, genauso wie Süßstoff für Kaugummi und Zahnpasta (Xylose).
Pro Person und Tag: Maximal zwei Kilo Schwammerl
Wenn das Wetter passt, steht dem Vergnügen des Schwammerlsuchens nichts im Wege. Allerdings müssen dabei auch die rechtlichen Grundlagen beachtet werden. Nach dem Forst-gesetz gibt es für Pilze folgende Sammelbeschränkung: Pro Person und Tag darf man dem Wald – wenn seitens des Waldeigentümers keine gegenteilige Verfügung getroffen wurde – maximal zwei Kilogramm Pilze entnehmen. Zudem gibt es naturschutzrechtlich geschützte Pilze, die nicht gesammelt werden dürfen. Man sollte jedenfalls nur Schwammerl mitnehmen, die man sicher kennt. „Sie können den Speiseplan mit den verschiedensten Zubereitungsarten bereichern. Der panierte und gebratene Schirm des Parasols oder die gerösteten Eierschwammerl sind echte Klassiker“, so Langer-Weninger.
Bei der Entnahme von Beeren gibt es forstrechtlich keine mengenmäßige Obergrenze. Sammeln von Früchten nichtforstlicher Pflanzen (z. B. Heidelbeeren) ist auch ohne Duldung des Waldeigentümers zulässig. Wenn man eigenmächtig Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt, ist man nach dem Forstgesetz allerdings strafbar.
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