Recht: Was fällt unter die Jagdunfallversicherung?

Trotz aller Vorsicht bei der Jagdausübung kann es zu Unfällen kommen. ©agrarfoto.com
Trotz aller Vorsicht bei der Jagdausübung kann es zu Unfällen kommen. ©agrarfoto.com
In der Praxis häufig verwechselt werden Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung. Dabei geht es um völlig verschiedene Risiko-bereiche. Die Jagdhaftpflichtversicherung, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll, regelt Ansprüche Dritter aufgrund von Schäden, die durch Inhaber einer Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden (§ 38 Abs. 2 OÖ. JagdG). Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist nach dem OÖ. Jagdgesetz Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte.

Versicherung ist für Jagdpächter verpflichtend

Die Unfallversicherung (siehe auch Infokasten) schützt dagegen den Jagdpächter selbst vor den Folgen eines Unfalles, der ihm während der Jagdausübung zustößt, und zwar egal ob der Unfall selbst oder durch Dritte verschuldet wurde.Viele Jagdpächter sind Landwirte und haben in dieser Eigenschaft bereits eine Unfallversicherung. Auch hier besteht eine gesetzliche Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG). Man kann sich also nicht aussuchen, ob man eine solche Versicherung will oder nicht, sondern sie ist schon von Gesetzes wegen verpflichtend. Manche glauben, wenn man ohnehin schon als Landwirt bei der SVB in die Unfallversicherung einzahlt, würde das eine Befreiung bewirken und man müsste kein weiteres Mal als Jagdpächter zahlen. Das ist unrichtig. Von der Unfallversicherung als Landwirt sind solche Unfälle erfasst, die sich bei der Tätigkeit als Landwirt ereignen, nicht hingegen Unfälle bei der Jagd.

Umfang der Versicherung

Der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen im Wesentlichen Jagdpächter, die allein oder gemeinsam mit anderen als Jagdgesellschaft eine Genossenschaftsjagd gepachtet haben. Jagdgäste oder Treiber sind nicht versicherungspflichtig. Versicherungsgeschützt sind Tätigkeiten bei der Jagdausübung, der Hege, jagdlich bedingten Bautätigkeiten im Revier, der Vermarktung und auf Wegen. Die Leistungen umfassen im Wesentlichen die Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und im Fall von Dauerfolgen entsprechende Geldleistungen (Renten). Die Höhe der Geldleistungen richtet sich nach dem Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). So ergibt sich etwa im Jahr 2016 z. B. bei einer MdE von 30 Prozent eine Rente von monatlich 88,93 Euro, bei 50 Prozent MdE (einschließlich Zusatzrente) eine Leis- tung von 355,75 Euro pro Monat, bei 70 Prozent MdE ein Betrag von 622,56 Euro monatlich. Nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt werden etwa Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Sachschäden. Diese wären allenfalls von einer gegnerischen Haftpflichtversicherung zu decken, sofern sie durch einen Dritten schuldhaft verursacht wurden.

Gesetzliche Pflichtversicherung

Die Jagdunfallversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung und soll Jagdpächtern für die gängigsten Risiken im Zusammenhang mit der Jagdausübung und Ähnlichem Schutz bieten. Kommen andere Personen, wie z. B. Treiber, zu Schaden, ist das kein Thema für die gesetzliche Unfallversicherung, aber eventuell für die Jagdhaftpflichtversicherung.

- Werbung -
Vorheriger ArtikelAuer zum Welternährungstag: “Ohne Landwirtschaft zerbröseln die Dörfer”
Nächster ArtikelEinsteiger in bäuerliche Wildtierhaltung gesucht