Die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung 2023 legt die verpflichtende Anlage von Pufferstreifen entlang von Gewässern fest. Für die Praxis ergeben sich daraus mehrere Fragestellungen. Dazu erfolgte nun eine Klarstellung.
Pufferstreifen nur bei Gewässern erforderlich
Die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung 2023 besagt, dass alle landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb eines Abstandes von drei Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers ganzjährig bewachsen sein müssen (Brachen, Gräser, Klee, Luzerne oder Wechselwiesen). Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden.
Als drei-Meter-Pufferstreifen gelten natürlich auch „nicht landwirtschaftliche“ Flächen wie Sträucher, Gehölze, Wege oder Straßen. Das erste und wichtigste Indiz für das Vorhandensein eines Gewässers mit Pufferstreifenpflicht ist seine Darstellung im Agraratlas (agraratlas.inspire.gv.at/).
Bei Straßengräben sind keine Pufferstreifen erforderlich, da es sich um keine Gewässer handelt. Gleiches gilt für verrohrte Gewässer, unterirdische Verrohrungen oder Retentionsbecken. Neben Mulden, Bodenvertiefungen, Gräben und dergleichen, bei denen anhand des Bewuchses (Fehlen einer typischen Gewässerbegleitvegetation, keine verschlammte Sohle – durchgehend vergrast oder verkrautet) plausibel belegt werden kann, dass es sich um kein Gewässer handelt, bedarf es ebenso nicht der Anlage eines Pufferstreifens.
Im Zweifelsfall gilt der Zustand in der Natur
Sollte zum Beispiel ein Graben welcher in der Natur aber keine dauerhafte Wasserführung, dessen Sohle vorwiegend trocken (nur bei Starkregen wasserführend) sowie durchgehend vergrast und verkrautet ist, im Agraratlas als Gewässer eingezeichnet sein, wird dringend empfohlen, dies zu mehreren Zeitpunkten des Jahres durch Fotos zu dokumentieren.
GLÖZ 4 – Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Weiters sieht GLÖZ 4 entlang von Fließgewässern mit Einstufung „mäßiger ökologischen Zustand“ oder schlechter, einen fünf Meter Pufferstreifens vor. Die betroffenen Flächen finden sich ebenso im Agraratlas.
Pufferstreifen für andere GAP-Auflagen nutzen
Besteht die Pflicht zur Anlage eines Pufferstreifens, empfiehlt es sich zu prüfen, den Pufferstreifen für andere Bereiche der GAP (Stilllegung, Biodiversitätsfläche in UBB/BIO) heranzuziehen.