Das sind die Auflagen laut Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) kompakt zusammengefasst:
- Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen, gültig für alle Betriebe außerhalb der Traun-Enns-Platte (mit Ausnahmen): Laut Paragraf 8 (1) sind über die Bewirtschaftung unter anderem folgende Aufzeichnungen zu führen: Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelegen) beziehungsweise aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen, welche entsprechend einer Ertrags-lage höher als mittel gedüngt wurden (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr.
Das heißt, dass sobald eine höhere Ertragslage als „mittel“ angenommen wird, muss ab heuer ein schlüssiger Nachweis der Erntemengen mittels Wiegebelegen oder Kubaturberechnungen erbracht werden können.
Ausnahmen bis 15 Hektar oder ab 90 Prozent Dauergrünland
Ausgenommen sind Betriebe, deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens 15 Hektar (ha) beträgt, sofern auf weniger als zwei ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder Betriebe, bei denen mehr als 90 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
- Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen, gültig für alle Betriebe innerhalb der Traun-Enns-Platte: Verstärkte Aktionen für in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe (Traun-Enns-Platte): § 9 (6): In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe, bei denen auf mehr als zwei ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder die insgesamt mehr als fünf ha Ackerflächen bewirtschaften, gilt unter anderem: Dokumentation der schlagbezogenen Erntemengen samt Belegen (Wiegebelegen) beziehungsweise aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr sowie den daraus resultierenden Stickstoffentzug und Erstellung des schlagbezogenen jährlichen Stickstoffsaldos nach der Ernte. Das heißt, dass Betriebe in der Traun-Enns-Platte bei jeder Ertragslage (auch bei einer niedrigen) ab 2023 einen schlüssigen Nachweis der Erntemengen mittels Wiegezetteln oder Kubaturberechnungen erbringen müssen. Weiters ist ein jährlicher N-Saldo zu berechnen.
Im LK-Düngerechner steht für die Dokumentation der Erntemengen ein eigenes Tabellenblatt zur Verfügung. Im „ÖDüPlan Plus“ können im Kommentarfeld bei der Erntemaßnahme diesbezüglich Informationen vermerkt werden.
Landwirte müssen sich neuer Vorschriften bewusst sein
Zusammengefasst bedeutet das, dass jede Landwirtin und jeder Landwirt sich bewusst sein muss, dass auf Basis der neuen Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung verstärkte Dokumentationsvorschriften auch hinsichtlich der Plausibilisierung der Erntemengen zur Ertragslage bestehen. Wenn keine schlüssigen Nachweise zur Untermauerung der gewählten Ertragslage vorliegen, werden im Zuge einer AMA-Vor-Ort-Kontrolle nur die Düngebedarfszahlen der mittleren Ertragslage akzeptiert werden.
Der Autor ist Leiter des Referats „Boden.Wasser.Schutz.Beratung“, das im Auftrag des Landes OÖ arbeitet.
- Bildquellen -
- Weizen Ernte 17 ID80331: agrarfoto.com