Bodenbedeckung über die Wintermonate gehört in der neuen GAP-Periode ab 2023 zu den Grundanforderungen, um Direktzahlungen erhalten zu können. In Summe sind in Österreich zehn Bestimmungen zum “guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand” (GLÖZ) vorgesehen. Eine davon, GLÖZ 6, betrifft die Mindestbodenbedeckung von Ackerflächen.
Hier ist vorgeschrieben, dass im Zeitraum von 1. November bis 15. Februar 80 % der Ackerflächen und 50 % der Dauerkulturflächen eine Mindestbodenbedeckung aufweisen müssen. Die Ackerflächen eines Betriebes dürfen daher nur im Ausmaß von 20 % gepflügt über den Winter gehen. Die restlichen Flächen müssen “bedeckt” sein, das heißt:
• begrünt,
• Ernterückstände belassen oder
• der Boden wird nur nichtwendend bearbeitet (Grubber, Scheibenegge, …).
Ausgenommen von der Regelung sind Zuckerrüben, die nach dem 15. November geerntet werden, sowie bestimmte Feldgemüse.
Maßnahme ist nicht praxistauglich
In Kraft getreten wäre die Bestimmung bereits mit 1. November dieses Jahres. Aufgrund zahlreicher fachlicher Beschwerden von Landwirten zur mangelnden Praxistauglichkeit der Maßnahme haben die Landwirtschaftskammern weitere Verhandlungen mit der EU-Kommission zur Aussetzung der Verpflichtung zur Bodenbedeckung angestoßen. Die Verhandlungen waren erfolgreich. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, hat nun bestätigt, dass die Anforderung der Mindestbodenbedeckung erstmalig erst ab Herbst 2023 zur Anwendung kommen wird.
Fruchtfolgeregelung kommt ebenfalls später
Eine weitere Ausnahmeregelung konnte für die Anforderungen an Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel (GLÖZ 7) vereinbart werden. Hier ist ab 2023 vorgesehen, dass bei Betrieben ab 10 ha Ackerfläche
• die Hauptkultur max. 75 % der Ackerfläche einnehmen darf (“Anbaudiversifizierung”), und dass
• auf mindestens 30 % der Ackerfläche ein jährlicher Fruchtwechsel erfolgen muss bzw. spätestens nach drei Jahren auf allen Ackerflächen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Bio-Betriebe und Betriebe mit mehr als 75 % der LN mit Dauergrünland bzw. mit mehr als 75 % der Ackerflächen mit Feldfutter-/Leguminosen-/Bracheanteil.
Nach aktuellem Verhandlungsergebnis wird die Auflage zum Fruchtwechsel 2023 noch nicht umgesetzt, sie tritt erst 2024 in Kraft.
Die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung (Hauptkultur max. 75% der Ackerfläche) muss jedoch ab 2023 umgesetzt werden.
Nutzung von Bracheflächen
Was die Bracheverpflichtung im Rahmen von GLÖZ 8 betrifft, so haben Betriebe ab 10 ha Ackerfläche jährlich zumindest 4 % der Fläche als Brache auszuweisen. Diese Bestimmung hat die EU-Kommission zwar nicht aufgehoben, es soll im Jahr 2023 aber eine Nutzungsmöglichkeit geben. Diese Flächen dürfen somit gemäht oder beweidet werden. Auf Bracheflächen, die 2023 neu beantragt werden (noch keine Beantragung 2021 und 2022) kann auch ein Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) und Sonnenblumen erfolgen.
Seitens des Österreichischen Bauernbundes stellt Präsident Georg Strasser gemeinsam mit Burgenlands LK-Präsidenten Nikolaus Berlakovich zu dem Verhandlungsergebnis fest, dass damit Planungssicherheit für die Landwirte geschaffen werden konnte. Insbesondere zu GLÖZ 6 wolle man auch in Zukunft auf die Praxistauglichkeit der Regelungen achten.
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