Personen, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind, können durch Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen ihren künftigen Pensionsanspruch erhöhen. Beiträge zu dieser Höherversicherung führen zur Gewährung eines sogenannten “besonderen Steigerungsbetrags”. Dieser wird gemeinsam mit der monatlichen Pension, 14 Mal jährlich ausbezahlt und auch jährlich im gleichen Ausmaß erhöht.
Berechnung des Steigerungsbetrags
Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrags errechnet sich bisher auf Basis der aufgewerteten Einzahlungsbeträge nach einem Prozentsatz, welcher vom Geschlecht, Alter zum Zeitpunkt der Beitragszahlung sowie dem Pensionsantritt der versicherten Person abhängt.Mit Verordnung vom 18. März 2016 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Alois Stöger, diese Prozentsätze (Faktoren) neu festgesetzt. Einerseits wird damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen, wonach diese Faktoren unabhängig vom Geschlecht der versicherten Person festzusetzen sind (Unisex-Tafeln). Andererseits werden die bislang anzuwendenden Faktoren durch neue Faktoren auf Basis aktueller versicherungsmathematischer Grundlagen ersetzt
Bis 31. März einzahlen
Die neuen Faktoren sind für Beiträge anzuwenden, die ab dem 1. April 2016 entrichtet werden. Eine Einzahlung bis zum 31. März 2016 ist daher deutlich vorteilhafter. Allerdings sollten steuerliche und versicherungsmathematische Auswirkungen, insbesondere bei pensionsnahen Jahrgängen vorher überlegt werden. Informieren Sie sich in Ihrem Regionalbüro der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Mehr Informationen zur Höherversicherung sind online unter www.svb.at verfügbar.